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Abgrenzungskriterien für Werkverträge unverzichtbar 20|02|2016
Auch bei Flüchtlingen hat die Industrie "Erleichterungen" zur Gewinnmaximierung bewirkt, warum nicht auch bei den Leiharbeitern.
Tarifflucht darf nicht honoriert werden
Zum neuen Gesetzentwurf für die Regelung von Werkverträgen und Leiharbeit sagte DGB-Vorstandsmitglied Annelie Buntenbach am Freitag in Berlin: "Die Arbeitgeber wollen ihre unseriöse Praktiken bei Werkverträgen und Leiharbeit weiter fortführen. Sie kämpfen gegen klare Abgrenzungskriterien, mit denen Missbrauch verhindert würde. Sie wollen Equal Pay aufweichen und Streikbrucharbeit weiterhin ermöglichen. Tariflose Betriebe sollen in den Genuss von Tarifverträgen kommen. Die Arbeitgeber wollen die klaren Ziele des Koalitionsvertrages konterkarieren.
Mit den neuen Vorschlägen sollen die wesentlichen Abgrenzungskriterien der Rechtsprechung nicht übernommen werden. Damit werden die Kontrollen in den Unternehmen bei Missbrauch von Werkverträgen nicht erleichtert. Bereits der Koalitionsvertrag blieb weit hinter den Forderungen der Gewerkschaften zurück, jetzt sind die Regelungen noch mehr abgeschwächt worden. Der Gesetzgeber würde damit weiterhin Dumping in den Betrieben zulassen.
Mit den angedachten Regelungen können Unternehmen nach wie vor Produktion oder Dienstleistungen an Externe auslagern und damit ihr Kosten- und Personalrisiko auf Dritte übertragen, deren Beschäftigte weniger geschützt sind und häufig auch schlechter bezahlt werden. Das Zweiklassensystem in den Betrieben wird dadurch nicht beseitigt.
Nach den neuen Vorschlägen sollen auch tariflose Arbeitgeber von tarifvertraglichen Regelungen profitieren können. Tarifflucht darf aber nicht honoriert werden. Die Arbeitgeber können nicht am Sonntag die Tarifautonomie hochloben und von montags bis samstags Tarifflucht begehen.
Wir brauchen ein gesetzliches Verbot des Streikbrechereinsatzes, wie es schon die Tarifverträge in der Leiharbeit vorsehen.
Der gesetzliche Equal Pay-Anspruch darf nicht angetastet werden. Gleicher Lohn für gleiche Arbeit muss für Stammbelegschaften und Leiharbeiter gelten."
Quelle: DGB
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