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Kohlekraftwerk Datteln 4 nicht zu retten
13|01|2011



Neubau des Eon-Kraftwerkes Datteln, Block 4 - Mai 2009

Von der Deutschen Umwelthilfe beauftragtes Rechtsgutachten belegt Unzulässigkeit eines „Zielabweichungsverfahrens“ zum Weiterbau des E.ON-Kraftwerks – Standort des Kraftwerksrohbaus und geplanter ausschließlicher Einsatz von Importkohle widersprechen Zielen der Raumordnung – Nachträgliche Heilung nicht möglich – DUH-Bundesgeschäftsführer Baake fordert „Verzicht auf unzulässiges Verfahren zur Legalisierung des E.ON-Schwarzbaus“

Das gerichtlich gestoppte E.ON-Steinkohlekraftwerk Datteln 4 kann nicht mittels eines so genannten Zielabweichungsverfahrens nachträglich legalisiert werden. Das ist das eindeutige Ergebnis eines neuen Rechtsgutachtens des Dresdner Universitätsprofessors Martin Schulte im Auftrag der Deutschen Umwelthilfe e. V. [DUH].

Der Verwaltungsrechtler kommt in seiner Expertise zu dem Ergebnis, dass der vom Oberverwaltungsgericht Münster in seiner Entscheidung vom 3. September 2009 verworfene Standort des Kraftwerkrohbaus und die geplante Befeuerung des 1.055-Megawatt-Blocks mit Importkohle gegen eindeutige Ziele der Raumordnung verstoßen. Eine rechtlich tragfähige Abweichung von diesen Zielen in einem Zielabweichungsverfahren, dessen Zulässigkeit derzeit beim Regionalverband Ruhr [RVR] geprüft wird, komme nicht in Betracht.

„Das Gutachten bestätigt unsere Überzeugung, dass der Versuch einer nachträglichen Legalisierung des umstrittenen Kohlekraftwerks wiederum rechtswidrig wäre: Einer Rechtsbeugung würde eine zweite auf dem Fuße folgen“, erklärte DUH-Bundesgeschäftsführer Rainer Baake anlässlich der Präsentation des Rechtsgutachtens im Düsseldorfer Landtag.

Baake erinnerte daran, dass das rechtskräftige OVG-Urteil aus dem September 2009 gleich mehrere eklatante Verstöße gegen zentrale Ziele der Landesplanung festgestellt habe. Falls auf Basis eines rechtswidrigen Zielabweichungsverfahrens dennoch ein neuer Bebauungsplan aufgestellt werden sollte, werde auch dieser vor den Gerichten scheitern.

Zwar sehe das Landesplanungsgesetz in NRW vor, dass im Einzelfall mittels eines Zielabweichungsverfahrens ausnahmsweise von den Vorgaben der Landesplanung abgewichen werden dürfe, erläuterte der DUH-Gutachter, Professor Schulte, der das Institut für Technik- und Umweltrecht der TU Dresden leitet. Ein solches Verfahren setze jedoch voraus, dass dadurch nicht von den Grundzügen der Landesplanung abgewichen werde. Letztere wären aber von dem Kraftwerksvorhaben massiv betroffen.

Schulte: „Eine Abweichung von den Zielvorgaben der Landesplanung ist für den von E.ON gewählten Kraftwerks-Standort nicht vertretbar. Außerdem verstößt auch der geplante ausschließliche Einsatz von Importkohle gegen den im geltenden Landesentwicklungsplan festgelegten Vorrang für heimische Primärenergieträger. Im Ergebnis müsste ein Zielabweichungsverfahren scheitern, weil es unter raumordnerischen Gesichtspunkten nicht vertretbar wäre und darüber hinaus die Grundzüge der Landesplanung berühren würde“.

Das E.ON-Kraftwerk Datteln 4 stehe deshalb vor dem endgültigen Aus, schlussfolgerte Baake. Für den Klimaschutz in NRW sei dies ein Segen, denn eine Inbetriebnahme von Europas größtem Steinkohle-Monoblock mit jährlichen Emissionen von 6,2 Mio. Tonnen CO2 stünde dem von SPD und Grünen geplanten Landesklimaschutzgesetz diametral entgegen.

Quelle: Deutsche Umwelthilfe


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