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Landgericht Oldenburg bestätigt Urteil
12|02|2016



In der Nebenstelle des Landgerichts Oldenburg wurde verhandelt.

Helga Weinstock geht in Revision.

Die Kommunalpolitikerin Helga Weinstock war nach der letzten Urteilsverkündung in Berufung gegangen, damit sie im Falle einer Bestätigung des ersten Urteils noch weitere Instanzen bemühen kann, um zu ihrem Recht zu kommen.

Der Oberbürgermeister Andreas Wagner hatte Frau Weinstock angezeigt, da sie über das Gerücht auf Facebook seiner Meinung nach so berichtet hatte, dass man seiner Interpretaion nach von einer willentlichen Verbreitung ausgehen kann.

Das sieht die Beklagte ganz anders und beruft sich auf die Freie Meinungsäußerung. Sie habe lediglich in einem "geschlossenen Kreis" über die Gerüchteküche einem Freund in dem "Sozialen Netzwerk" berichtet. Die darauffolgende Strafanzeige bewertet sie auch als politisch motiviert, während Wagner aussagte, dass das Maß voll gewesen sei. Er fügte noch hinzu, dass diese gepostete Nachricht die schlimmste gewesen sei, die ihm bekannt sei.

Erreicht habe ihn das Posting von Frau Weinstock ausgedruckt, persönlich überbracht direkt ins Rathaus, von wem, daran konnte sich Oberbürgermeister Andreas Wagner nicht erinnern.

Allerdings ist komisch, dass er eine Frau, die ihn im Beisein seiner Kinder auf der Straße beschimpfte nicht verklagt hat, denn die hat ja seiner Aussage nach "eine nicht erweisliche wahre Tatsache" verbreitet.

Im Gericht wurde im Urteilsspruch ausgeführt, das es schon reicht, wenn ein Gerücht nur an eine einzige weitere Person weitergegeben wird.

Gerade im Beisein von Kindern wäre doch anzunehmen, dass eine solche Schwere vorläge, dass der Betroffene um eine Anzeige gar nicht herumkäme, weil die Frau laut den Aussagen von Wagner, eine nicht erweisliche wahre Tatsachenbehauptung äußerte.

Das Strafgesetzbuch führt dazu aus:
Zitat: "... Strafgesetzbuch (StGB)
§ 186 Üble Nachrede
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich ..."
[Quelle: www.gesetze-im-internet.de/stgb/]

In einem Urteil des Bundesverrfassungsgerichtes vom 24.07.2013 heisst es:
Zitat: "... Ob eine Erklärung ihrem Schwerpunkt nach als eine in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG fallende Meinungsäußerung oder als ehrverletzende Tatsachenbehauptung i. S. d. § 186 StGB anzusehen ist, hängt vom Gesamtkontext der Äußerung ab. Ist eine isolierte Betrachtung der wertenden und der tatsächlichen Teile der Äußerung ohne Verfälschung ihres Sinns nicht möglich, so ist sie im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung anzusehen. ..."
[Quelle: BVerfG, Beschluss vom 24.07.2013 – 1 BvR 444/13]

Man muss natürlich immer die einzelnen Urteile lesen, aus denen diese Auszüge stammen, aber wir wollen hier nur darstellen, dass in der Urteilsfindung in Sachen "Üble Nachrede" viel Subjektivität mitschwingt.

Das bedeutet, dass das gefällte Urteil auch zugunsten von Frau Weinstock hätte ausfallen können.

Der Staatsanwalt interpretierte einen Teil des postings auf facebook auch in gewisser Weise als Häme. Diesen Aspekt addierte er zu seiner Interpretaion von "erwischt", d. h., dass für ihn klar sei, dass es sich nur um ein Verhältnis zwischen der Frau im Gerücht und Wagner gehandelt haben kann, nicht etwa eine "Anmache".

Die Eindeutigkleit dieser Interpretation erschloss sich nicht allen Zuhörern, die insgesamt betrachtet, recht unzuzfrieden mit der Urteilsfindung, bzw. mit der Urteilsbestätigung aus erster Instanz waren.

Überraschend war, dass die vom Gerücht mitbetroffene Zeugin aussagte, dass sie es seltsam fände, dass Frau Weinstock hier als Bauernopfer für das Gerücht herhalten muß. Sie selbst habe nichts gegen die Beklagte und würde persönlich von einer Bestrafung absehen.

Das Verhältnis zwischen der vom Gerücht betroffenen Familie und Andreas Wagner, so wurde ausgesagt, sei nicht freundschaftlich, sondern sachlich. Man begegne sich auf vielen öffentlichen Veranstaltungen, sei aber nicht miteinander befreundet.

Das Landgericht fällte seinen Urteilsspruch direkt nach der Verhandlung in etwa zehn Minuten, was vielen seltsam vorkam.

Ein nicht unwesentlicher Aspaekt für die Urteilsbestätigung sei auch gewesen, dass  Frau Weinstock einer zumutbaren Sorgfaltspflicht nicht entsprechend nachgekommen sei. Richter, Staatsanwlt und Schöffen konnten auch keine politische Motivation für die Strafanzeige erkennen und somit auch nicht, dass die Angeklagte vor einen Karren gespannt worden sei. Der Schutz auf Meinungsfreiheit sei laut Gericht ebenfalls nicht gegeben.

Der letzte Satz des Richters klang etwas "genervt", als er sinngmäss sagte, "dass man sich hier vor Gericht überhaupt darüber steiten muß".

Der Prozeß geht nun in die nächste Instanz vor das Oberlandesgericht. Es ist nicht auszuschließen, dass dieser Prozeß sogar vor dem Bundesgerichtshof endet.


Wolf-Dietrich Hufenbach
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