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Das Bundesverfassungsgericht erklärt die derzeitigen gesetzlichen Regelungen zum Wahlrechtsauschluss für verfassungswidrig



Menschen mit Behinderungen sind vielen Bereichen von der Teilhabe ausgeschlossen.

28-02-2019 – Niedersächsischer Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen: Ab sofort keine pauschalen Wahlrechtsausschlüsse mehr

Der Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen fordert mehrheitlich die Landesregierung auf: "Es darf keine pauschalen Wahlrechtsausschlüsse mehr geben. Niedersachsen muss jetzt den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes umsetzen. Jeder Mensch hat ein Recht auf Selbstbestimmung und Teilhabe - Teilhabe muss in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens möglich sein und gelebt werden. Aktives und passives Wahlrecht sind wichtige Voraussetzungen für politische Teilhabe. Wir fordern die Landesregierung auf, die Reform der Wahlgesetze - Landeswahlgesetz und Kommunalverfassungsgesetz - in Niedersachsen einzuleiten."

Am 29. Januar 2019 hat das Bundesverfassungsgericht beschlossen, dass pauschale Wahlrechtsausschlüsse von Menschen mit Behinderungen gegen die Verfassung verstoßen. Das Bundesverfassungsgericht hält die derzeitigen Regelungen des § 13 Nr. 3 Bundeswahlgesetz für ungeeignet, um einen Wahlrechtsausschluss zu regeln.

In Niedersachsen sind mehr als 10.000 Menschen nach § 3 Nr. 2 und 3 des Nds. Landeswahlgesetzes und § 48 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Nds. Kommunalverfassungsgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen. Zum einen betrifft es diejenigen, denen zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer bestellt ist. Zum anderen sind darunter mehr als 300 Personen, die sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuchs in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden.

Petra Wontorra, Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen und Vorsitzende des Landesbeirates für Menschen mit Behinderungen, betont: "Der Beschluss bestärkt das Ziel der Niedersächsischen Landesregierung im Koalitionsvertrag, das Wahlrecht von Menschen mit Behinderungen im Sinne des Artikels 29 der UN-Behindertenrechtskonvention zu ändern."

Quelle: Nds. Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Hintergrund:
Der Niedersächsische Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen wurde im § 12 des Niedersächsischen Behindertengleichstellungsgesetz [NBGG] gesetzlich verankert und tagt viermal pro Kalenderjahr. Der Landesbehindertenbeirat unterstützt die Niedersächsische Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Der Landesbeirat besteht aus der Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen und 20 weiteren Mitgliedern.

Diese sind:
- zehn Personen auf Vorschläge von Landesverbändern von Vereinigungen oder Selbsthilfegruppen von Menschen mit Behinderungen,
- fünf Personen auf Vorschlag der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege Niedersachsen,
- je eine Person auf Vorschlag eines jeden kommunalen Spitzenverbandes
- eine Person auf Vorschlag von Gewerkschaften und
- eine Person auf Vorschlag von Unternehmensverbänden

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