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Wettbewerbsrecht: DBV begrüßt Entwurf zur GWB-Novelle 30|09|2016
Wenn Landwirte z. B. gute Ernten haben, bedeutet das noch lange nicht steigende Profite.
Instrumente gegen Missbrauch der Nachfragemacht werden gestärkt
Der Deutsche Bauernverband [DBV] begrüßte, dass die Bundesregierung mit der Verabschiedung des Entwurfes der Novellierung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen [GWB] die Forderung des Bauernverbandes nach einer Verschärfung des Wettbewerbsrechts aufgegriffen hat. Die seit langem geforderte wirksamere Bekämpfung unfairer Geschäftspraktiken in der Lebensmittellieferkette wird damit einen wichtigen Schritt vorangebracht. So soll mit einer Neuformulierung der Missbrauchsregelung zum sogenannten Anzapfverbot eine effektive Anwendbarkeit durch Ausräumung bestehender Rechtsunsicherheiten sichergestellt werden. Allein die Aufforderung zur Vorteilsgewährung ohne sachlich gerechtfertigten Grund stelle danach ein Missbrauch von Marktmacht dar. Ausdrücklicht unterstützt der DBV, dass bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem geforderten Vorteil und dem angegebenen Grund der Forderung bereits ein Indiz für das Fehlen der sachlichen Rechtfertigung des Vorteils gegeben sein soll. Vom Missbrauch betroffene Unternehmen können so leichter die Voraussetzungen prüfen und dem Bundeskartellamt sowie den Gerichten werden bezüglich der Tatbestandsvoraussetzungen rechtsichere Beurteilungsmaßstäbe an die Hand gegeben. Einer Forderung des Deutschen Bauernverbandes entsprechend soll auch die Regelung zum Verbot des Verkaufes unter Einstandspreis bei Lebensmitteln künftig dauerhaft gelten. Wichtig ist dabei, dass durch eine Definition des Begriffs des Einstandspreises die Anwendbarkeit dieser Verbotsregelung erleichtert wird. Bei der vorgesehenen Begriffsbestimmung sollen allgemeine Vergünstigungen, die den Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels gewährt werden, grundsätzlich nur noch proportional auf das gesamte Sortiment anrechenbar sein, dass das Unternehmen von einem Lieferanten bezieht.
Kritisch wird jedoch vom DBV bewertet, dass diese Verbotsregelung nur dem Schutz von kleinen und mittleren Wettbewerbern im Lebensmitteleinzelhandel dient und deshalb nur für die großen Unternehmen mit relativer Marktmacht greift.
Zur Sicherung einer Wertschätzung von Lebensmitteln insgesamt sollte das Verbot des Verkaufs unter Einstandspreis für alle Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels erweitert werden.
Quelle: Deutscher Bauernverband
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