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Mindestlohn-Gutachten: Ausnahmen sind rechtlich unzulässig
19|03|2014



Die Politik ist weiterhin weit entfernt von einem flächendeckenden Mindestlohn. Besonders bemerkenswert ist, das sie ehemalige Arbeiterpartei mit im Boot der Ausnahmeregelungen mitschwimmt. Wer mitregiert muss auch Kreide fressen können?

Bei der Einführung des Mindestlohns sind Ausnahmen für Studierende, Rentnerinnen und Rentner, Jugendliche, saisonal befristet Beschäftigte, Taxifahrer und Langzeitarbeitslose rechtlich unzulässig.

Zu diesem Ergebnis kommt ein Gutachten des Rechtswissenschaftlers Prof. Andreas Fischer-Lescano vom Zentrum für Europäische Rechtspolitik an der Universität Bremen. Der Deutsche Gewerkschaftsbund [DGB] und das Wirtschafts- und Sozialforschungsinstitut in der Hans-Böckler-Stiftung [WSI] hatten das Gutachten zum Thema "Verfassungs-, völker- und europarechtlicher Rahmen für die Gestaltung von Mindestlohnausnahmen" in Auftrag gegeben.

Dazu erklärte Reiner Hoffmann, DGB-Vorstandsmitglied, am Dienstag in Berlin:
"Das Ergebnis des Gutachtens ist eindeutig: Ausnahmen für Studierende, Rentner, Jugendliche, saisonal befristet Beschäftigte, Taxifahrer und Langzeitarbeitslose sind rechtlich unzulässig. Eine solche Ungleichbehandlung wäre ein Verstoß gegen das Grundgesetz, gegen das Recht der Europäischen Union und gegen das Völkerrecht. Jeder, der Ausnahmen befürwortet, muss wissen, dass diese rechtlich keinen Bestand haben. Es ist wichtig, dass der Mindestlohn jetzt endlich ohne Ausnahmen eingeführt und seine Durchsetzung mit wirksamen Kontrollen sichergestellt wird. Denn: Würde kennt keine Ausnahmen."

Der Gutachter Prof. Andreas Fischer-Lescano erklärte:
"Das Gutachten zeigt, dass die Einführung eines allgemeinen gesetzlichen Mindestlohnes zum Schutz menschenwürdiger Arbeitsbedingungen geboten ist. Der Gesetzgeber kommt so endlich seinem grundgesetzlichen Schutzauftrag zur Gewährleistung der Menschenwürde, des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Berufsfreiheit in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Sozialstaatsprinzip nach. Mindestlohnausnahmen sind nur gerechtfertigt, wo sie sich auf Pflichtpraktikantinnen und -praktikanten, Auszubildende und ehrenamtlich Tätige beziehen, da diese Personen in keinem Arbeitsverhältnis stehen. Eine Ungleichbehandlung der übrigen diskutierten Personengruppen ist verfassungs-, völker- und unionsrechtlich unzulässig."

Quelle: DGB

Hintergrund:
Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro soll gemäß der Koalitionsvereinbarung zum 1. Januar 2015 in Kraft treten. Allerdings droht der gesetzliche Mindestlohn leer zu laufen, sollten sich die Stimmen durchsetzen, die sehr weitreichende Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn fordern. Diskutiert werden Ausnahmen zum Beispiel für Jugendliche, Rentner, saisonal befristet eingestellte Beschäftigte, Taxifahrer oder Langzeitarbeitslose. Gut fünf Millionen Beschäftigte in Deutschland verdienen weniger als 8,50 Euro pro Stunde. Würde die Bundesregierung diesen Forderungen nach Ausnahmen vom Mindestlohn nachgeben, erhielten zwei Millionen dieser Niedriglohnbeschäftigten keinen Mindestlohn und es könnte zu problematischen Verdrängungseffekten auf dem Arbeitsmarkt kommen. Zu diesem Ergebnis ist vor kurzem auch eine neue Untersuchung des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts [WSI] in der Hans-Böckler-Stiftung gekommen.



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