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Verwertungsbefugnis nach § 12 Abs. 5 Düngeverordnung
Auch
Wilhelmshaven hat mit den Praktiken der Gärresteverwertungen negative
Erfahrungen gemacht, als man die Flächen des JadeWeserPorts zu
Landwirtschaftlichen Flächen ohne Information des Wilhelmshavener
Umweltamtes umwidmete.
02-10-2020
| Klägerin scheitert mit Klage auf Feststellung, dass sie ihre Pflicht,
die durch den Betrieb ihrer Biogasanlage erzeugten Gärrückstände in
einem Zeitraum von neun Monaten sicher zu lagern [§ 12 Abs. 3 der
Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen,
Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten
fachlichen Praxis beim Düngen - Düngeverordnung - DüV -], durch Abgabe der Gärrückstände an Dritte zur landwirtschaftlichen Verwertung, insbesondere zu Düngezwecken, erfüllen kann.
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg hat mit Urteil vom 30. September 2020 [Az.: 5 A 3661/18] die
Klage einer Biogasanlagenbetreiberin abgewiesen, die die Feststellung
begehrte, mit der Weitergabe der im Rahmen des Betriebes einer
Biogasanlage anfallenden Stoffe an Dritte zur überbetrieblichen
Verwertung im landwirtschaftlichen Sinne, insbesondere durch Verwendung
als Düngemittel, ihre Pflichten aus §§ 12 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 DüV
erfüllen zu können.
Die Klägerin betreibt
eine Biogasanlage. Sie verfügt nicht über eigene Ausbringungsflächen.
Nach ihren Angaben müsste sie - um eine von § 12 Abs. 3 DüV geforderte
Lagerung der bei Betrieb der Biogasanlage anfallenden Gärrückstände in
einem Zeitraum von neun Monaten sicherstellen zu können - ein weiteres
Gärrestesilo in der Größenordnung von 9.000 m³ errichten; dies würde
Kosten in Höhe von ca. 500.000 Euro verursachen. Sie habe daher mit
ihren Gesellschaftern, die über ausreichend Ausbringungsflächen und
freie Lagerkapazitäten verfügten, Abnahmeverträge über die Gärreste
geschlossen, sodass durch ihr Gesamtkonzept ein ordnungsgemäßer Umgang
mit den Gärresten zu jeder Zeit gewährleistet sei. Die Klägerin vertrat
die Auffassung, dass der Begriff „verwerten" im düngerechtlichen Kontext
eine Verwendung der Stoffe als Düngemittel umfasse. § 12 Abs. 5 DüV
befreie sie von der Pflicht zur Vorhaltung der in § 12 Abs. 3 DüV
geregelten Lagerkapazität. Die Klage hat das Verwaltungsgericht Oldenburg abgewiesen. Zur
Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Verwertungsbegriff
des § 12 Abs. 5 DüV nicht die Anwendung der Gärrückstände als
Düngemittel umfasse. Dies ergebe aus u.a. aus der Wortwahl des
Verordnungsgebers. Anders als in §§ 12 Abs. 1 S. 1 DüV ["Gärrückstände, die als Düngemittel angewendet werden sollen"] und 12 Abs. 3 DüV [Abgabe [der Gärrückstände] zu Düngezwecken] habe
der Verordnungsgeber in § 12 Abs. 5 DüV den Begriff der Verwertung
gewählt, sodass davon auszugehen sei, dass „verwerten" etwas Anderes sei
als "als Düngemittel anwenden" bzw. "Abgabe der Gärrückstände an Dritte
zu Düngezwecken". Auch die systematische Stellung des § 12 Abs. 5 DüV
spreche dagegen, in der Regelung des § 12 Abs. 5 DüV eine Gegenausnahme
zu der Regelung in § 12 Abs. 3 DüV zu sehen.
Die
Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann die
Klägerin die vom Gericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene
Berufung bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg
einlegen.
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