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Ab 2010 gelten höhere Wohnraumgrößen
für Sozialleistungsbezieher
06|02|2010



...wie wäre es, wenn man die entscheidungsfreudigen PolitikerInnen auch ´mal in "angemessenen" Wohnräumen temporär auf bessere Zeiten warten liesse...

Der Erwerbslosenverein Tacheles e.V. fordert die Wuppertaler Sozialverwaltung auf, die Vorgaben der Landesgesetzgebung unverzüglich umzusetzen! 

Zum 1. Januar 2010 sind die neuen Wohnraumnutzungsbestimmungen NRW in Kraft getreten. Darin regelt die Landsregierung sämtliche Vorgaben für die soziale Wohnraumförderung. Hierunter fallen auch die Bestimmungen für den Personenkreis mit Anspruch auf einen Wohnungsberechtigungsschein. In der Neufassung wurden die angemessenen Wohnraumgrößen für Personen mit Anrecht auf eine geförderte Wohnung um fünf Quadratmeter angehoben.

Nach der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts sind die in den landesrechtlichen Regelungen für die Wohnraumförderung festgelegten Wohnraumgrößen auch für die Leistungsbeziehenden der Grundsicherung für Arbeitssuchende [Hartz IV] und der Sozialhilfe anzuwenden. Damit erhöhen sich die als angemessenen geltenden Wohnungsgrößen für eine alleinstehende Personen von 45 m2 auf 50 m2 und für einen zwei Personenhaushalt von 60 m2 auf 65 m2. Für jede weitere Person im Haushalt erhöht sich Wohnfläche um zusätzlich 15 m2.

Mit der neuen Bestimmung erhöhen sich auch die angemessenen monatlichen Mietobergrenzen für Hartz IV- und Sozialhilfebezieher/innen in Wuppertal um 24,75 Euro. Außerdem wirkt sich die Regelung erhöhend auf die Heizkosten aus, die von ARGE und Sozialamt als angemessen zu übernehmen sind.

„Alle Leistungsbezieher/innen, die ab Januar dieses Jahres in eine angemessene Wohnung umziehen müssen, weil die alte Wohnung zu teuer ist, oder bei denen der Umzug aus anderen Gründen erforderlich ist, profitieren von den neuen Bestimmungen“, erläutert Harald Thomé, Vorsitzender des Vereins Tacheles. Ein Umzug könne z.B. erforderlich sein, wenn gesundheitliche oder soziale Gründe vorliegen, die Bedarfsgemeinschaft sich vergrößert, Partner sich trennen oder die Kündigung Interessenvertretung für Einkommensschwache Erwerbslosen und SozialhilfevereinTacheles e.V. der alten Wohnung durch den Vermieter erfolgte.

Während die Neuregelung in anderen Städten rechtzeitig zum Jahresbeginn umgesetzt wurde, gibt es in Wuppertal noch keine Anzeichen dafür, dass die höheren Angemessenheitsgrenzen bei Umzügen berücksichtigt werden. „Die Sozialverwaltung hatte jetzt über einen Monat Zeit, diese Regelung zugunsten der Betroffenen umzusetzen“, kritisiert Thomé. „Eine solche Verzögerungstaktik der Wuppertaler Behörden mit erheblichen materiellen Nachteilen für Leistungsbezieher/innen, die im Januar unter den veralteten Bedingungen umgezogen sind, ist unzulässig und sofort abzustellen.“

Die Verfehlung wiegt deshalb so schwer, weil ihre Folgen in vielen Fällen nicht wieder gutzumachen sind. Wurden Umzüge etwa wegen geringer Überschreitung der Mietobergrenzen versagt, sind die Wohnungen inzwischen längst vergeben.

Andere Betroffene sind nicht wissend in kleinere Wohnungen gezogen, obwohl ihnen die erhöhten Angemessenheitsgrenzen zugestanden hätten. Nachzahlungsbedarf sieht Tacheles e.V. dagegen in den Fällen, in denen die Leistungsträger wegen geringfügiger Überschreitung der Angemessenheitsgrenzen einer Wohnung zu Unrecht Umzugskosten, Mietkaution oder die Kosten der Einzugsrenovierung versagt haben.

„Die ARGE Wuppertal und das Sozialamt müssen die Änderung jetzt unverzüglich in ihren Verwaltungsrichtlinien umzusetzen und die Betroffenen schnellstens informieren“, fordert Thomé. Der Erwerbslosenverein Tacheles erwartet von den Behörden, dass falsche Bescheide rückwirkend von Amtswegen korrigiert werden, wenn dies noch möglich ist. Sollte dies nicht erfolgen, bietet er den betroffenen Leistungsbezieher/innen Unterstützung bei der Durchsetzung ihrer Rechte an.

Quelle: Tacheles e. V.


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