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Mit der LzO in den Ruin?
18|08|2009



Geschädigte und engagierte Bürger verteilten die Flugblätter mit dem Titel: "Mit der LzO in den Ruin" und wurden des LzO-Geländes verwiesen.

Geschädigte verteilten am 16. August 2009 Flugblätter am Tag der Offenen Tür der LzO in Oldenburg.

Die Landessparkasse zu Oldenburg [LzO] lud am Sonntag den 16. August 2009 zum Tag der Offenen Tür. Vor den Toren des 87 Millionen Euro teuren Prachtneubaus fanden sich viele Möglichkeiten, zur Verköstigung oder Geräte und Spiele zur Unterhaltung.

Eine der "Geschädigten", die Flugblätter verteilte, und nach eigenen Angaben systematisch durch die LzO in den Ruin getrieben wurde, lebt inzwischen von Sozialhilfe.

Die ausgebildete Arzthelferin stammt aus einer Unternehmerfamilie und interessierte sich schon früh für Finanzen. Aus der ehemaligen Arzthelferin wurde inzwischen eine anerkannte Künstlerin, die plante, in der Nähe von Oldenburg einen geerbten Resthof mit angrenzender Länderei zu einem Kunstatelier umzubauen.

Für die Erschaffung ihrer Kunstobjekte [vier Bauwerke] nahm sie insgesamt vier Kredite in Höhe vo 255.645,94 Euro auf. Durch die Sittenwidrigkeit dieser Darlehensverträge wurde sie um ihr Vermögen zur Rückführung und Bedienung der Darlehen gebracht.

Im Jahre 2000 plante die Gemeinde Hude Grundstücksankäufe innerhalb der Ortschaft zur Aufstellung eines Bebauungsplanes. Die Geschädigte wollte ihre Fläche nicht verkaufen und ihren Lebensplan weiter fortsetzen.

Nach Angaben der Künstlerin kam es über einen konstruierten Rechtsstreit zur Zwangsvollstreckung durch die LzO. Angeblich konnte sie die ihr eingeräumten Kredite nicht mehr bedienen, so dass sich die Landessparkasse zu Oldenburg selbst zwei sogenannte "Titel" [Vollstreckungsberechtigungen] erstellte, um somit die Immobilien samt Ländereien pfänden zu können.

Die LzO beruft sich auf ein Gesetz aus dem Jahre 1933, d. h. aus der Zeit der Nationalsozialisten, als sie noch eine Staatsbank war. Inzwischen ist die LzO eine Sparkasse, arbeitet aber immer noch mit dem NS-Paragraphen aus dem Jahre 1933.

In Paragraph 16-2 aus dem Jahre 1933 heißt es:
Zitat: "Die Befugnis zur Beitreibung von Geldbeträgen insbesondere zur Stellung von Anträgen auf Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen steht wegen der Ansprüche der Landessparkasse dem Vorstande zu. Sein Antrag ersetzt den vollstreckbaren Schuldtitel."
[LzO-Gesetz vom 3. Juli 1933]

Die LzO behauptet, dass sie berechtigt ist ohne richterliche Prüfung und ohne richterlichen Beschluss privatrechtliche Forderungen eintreiben zu dürfen.


87 Millionen Euro kostete der Neubau der LzO in Oldenburg, in dem 600 Beschäftigte arbeiten und in dessen Innenhof gegenüber der EWE-Arena eine riesige Broncefigur steht.

Die Forderungen der LzO beziehen sich aber nicht nur auf Grundbesitz oder Immobilien, sondern sie betreffen auch den Kleinkredit von "Oma".

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen [AGB] der LzO findet sich bis heute kein Hinweis auf diese durch richterliche Entscheidungen als geltendes Recht proklamierte Vorgehensweise.

Nach Aussagen von Günter E. Völker müßte in den AGB der LzO korrekterweise klar nachzulesen sein, dass, wer dort Geld aufnimmt oder sein Konto anlegt, bei Forderungen seitens der LzO, heimlich ohne sein Wissen der sofortigem Zwangsvollstreckung unterworfen ist. LzO-Kunden werden somit nicht nach geltendem Recht aufgeklärt bzw über ihren Rechtsverlust zielgerichtet im Unklaren belassen.

Die LzO verfährt als einzige Sparkasse im Staat nach diesem angeblich für sie geltenden Sonderrecht. Laut geltendem Vollstreckungsrecht für die Anstalten des öffentlichen Rechtes, und die LzO ist als Sparkasse nach dem Sparkassengesetz von Niedersachsen eine solche Anstalt des öffentlichen Rechtes, gilt für diese ausschließlich, das Niedersächsische Verwaltungsvollstreckungsgesetz [NVwVG] vom 2. Juni 1982.

Nach den dortigen §§ 1, 6 ,58 , 61 und 62 ist es der Sparkasse "verboten" privatrechtliche Forderungen im Verwaltungszwangswege zu verfolgen. Es wäre ihr nicht einmal erlaubt einen Vollstreckungsantrag zu stellen, weil hierfür die gesetzlich vorgegebenen Vollstreckungsbehhörden zuständig wären.

Im § 62 ist noch einmal ausdrücklich gesagt, dass eventuelle Ausnahmen bezüglich von Privatforderungen im Verwaltungszwangswege für Sparkassen nicht erlaubt sind.

Dieses Recht ist ausschließlich geltendes Recht für die niedersächsischen Sparkassen. Seine vorsätzliche Nichtanwendung durch Gerichte indiziert nach höchtsrichterlicher Rechtssprechung Willkürhandeln und somit die Annahme das Rechtsbeugehandeln angenommen werden kann.

Die Brisanz:
Die Fragestellungen, die sich aus dem beschriebenen Sachverhalt ergeben, wären für die LzO, die Gerichte und die Politik verheerend: Die mit der LzO geschlossenen Verträge wären nichtig und die Gerichte hätten geltendes Recht gebeugt.
Der Justizskandal würde sich durch die "Deckelung der Rechtsbeugung" zu einem Politikskandal ausweiten.

Geschädigte könnten 30 Jahre alte Forderungen rückwirkend geltend machen, d. h. es könnte eine regelrechte Prozesslawine auf die LzO zukommen, die den Ruin der Sparkasse zur Folge haben könnte.


Günter E. Völker am 23. April 2009 im Amtsgericht von Oldenburg während einer Prozesspause.

Der pensionierte Polizeiamtsrat Günter E. Völker aus Sillenstede engagiert sich seit 2005 für eine öffentliche Auseinandersetzung mit diesem Spezialparagraphen der LzO, den die Gerichte bis heute immer wieder als geltendes Recht proklamieren.

Seinen Aussagen zu Folge handelt es sich hier eindeutig um Rechtsbeugung.

Günter E. Völker sorgt mit Flugblattaktionen auch ausserhalb des Tages der Offenen Tür am vergangenen Sonntag für "Aufregung" und wurde am 24. März 2009 in einer siebenstündigen Verhandlung vor dem Amtsgericht Oldenburg wegen des Vorwurfs der üblen Nachrede zu einer Geldstrafe verurteilt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Günter E. Völker hat vor dem Landgericht Oldenburg Berufung eingelegt und es kommt zu einem Berufungsprozess.

Der Verurteilte spricht von einer Inszenierung, in die auch Gerichte und Politiker verstrickt sind. Das Finanzministerium Niedersachsen, unter anderem Finanzminister des Landes Niedersachsen Hartmut Möllring, Justizminister des Landes Niedersachsen Bernd Busemann und sogar Ministerpräsident Christian Wulff wissen inzwischen von den Vorwürfen. Sie antworten auf Fragen von Günter E. Völker entweder gar nicht oder durch Referenten.

In einem Hinweis zum "Oldenburger Strafbefehl" beschreibt er die Verstrickung von Gericht und Politik folgendermaßen:
Zitat: "Die Strafverfolgung unter dem Vorwand des Vorwurfs der üblen Nachrede wurde vom Herrn Oberlandesgerichtspräsidenten Dr. Gerhard Kircher persönlich inszeniert. Dr. Kircher läßt als höchster Vertreter der niedersächsischen Gerichtbarkeit in Norddeutschland [Nds.,Oberlandesgricht Oldenburg] persönlich nach dem illegalen und ungültigen NS-Recht §16II LzO-Gesetz 1933 gesetzlos die Immobilien und sonstigen Vermögen der LzO-Kunden wegvollstrecken -aktiv-mittelbar-. Er steht damit im Hintergrund an der Spitze der norddeutschen Gerichtbarkeit und gleichzeitig an der Spitze der illegalen NS-§16 II 1933-Vollstreckungsorganisation gemeinsam mit der Bundesweit agierenden Landessparkasse zu Oldenburg [LzO].

Daher wagt es nach aktuellem Erkenntnisstand bisher kein Richter im gesamten OLG-Bezirk Oldenburg, die staatlich organisierten gesetzlos-kriminellen Vollstreckungsnetzwerke [Immobilien- und Vermögensraub], als ungesetzlich zu erkennen. Um offenbar zu verhindern, daß dieser katastrophale Oldenburger [niedersächsische] Justizskandal-Zustand, korruptionsorganisiert sowie unvorstellbaren Ausmaßes, und von Ministerpräsident Christian Wulff, Finanzminister Hartmut Möllring, Ex-Justizministerin und derzeitiger "Kultusministerin" Elisabeth Heister-Neumann, dem Generalstaatsanwalt in Oldenburg, Horst-Rudolf Finger und dem leitenden Oberstaatsanwalt Roland Hermann [Behördenleiter der StA OL] aktiv und passiv gedeckt, öffentlich wird, wurde nunmehr durch Oberlandesgerichtspräsidenten Dr. Gerhard Kircher höchstpersönlich der StA in Oldenburg ohne jede sachliche Begründung aufgegeben."

Während am vergangenen Sonntag seitens der LzO gefeiert wurde, verteilten Geschädigte und engagierte Bürger Flugblätter und wurden von den anwesenden Security-Mitarbeitern des Platzes verwiesen. Ihnen wurde sogar untersagt auf dem Parkplatz der EWE-Arena Flugblätter zu verteilen. Als die Security sogar auf öffentlichen Wegen die Flugblattverteilung stoppen wollte, kam es fast zum Handgemenge und die Polizei wurde einbestellt.

Die Beamten erklärten der LzO-Security, dass sie auf öffentlichen Wegen kein Recht hätten, die Verteilaktion zu unterbinden oder die Flugblätter zu entfernen.

Betroffene und Geschädigte haben beschlossen, sich gegen das offenbar gesetzlose Vollstreckungsgebahren der Landessparkasse zu Oldenburg zur Wehr zu setzen. Mit dem Flugblatt wurde auf diesen unhaltbaren Zustand aufmerksam gemacht. Die Gerichte, sowie die Politik werden hiermit aufgefordert, dieses Unrecht zu beseitigen und die Opfer zu entschädigen.

Weitere Informationen und Geschädigte wenden sich bitte an:
Günter E. Völker
Tel.: 04423 - 67 98
voelker@bohrwurm.net
www.bohrwurm.net

oder:
Gisela Hollmann-Niederdorf
Tel.: 01577 - 2713715


Wolf-Dietrich Hufenbach
Dokumentarfilmer | Wilhelmshaven

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Links:
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AGB Landessparkasse zu Oldenburg

Download:
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Flugblatt 2: mit Anlagen
18|08|2009 Mit der LzO in den Ruin?


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