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Von Ochsenfrosch bis Wollhandkrabbe
Die Auswirkungen von gebietsfremden Arten konnte man schon "vielerorts" beobachten – ob man in Zeiten der Globalisierung noch viel dagegen tun kann, bleibt abzuwarten.
11-07-2017 – Wie die biologische Vielfalt gegen gebietsfremde invasive Arten geschützt werden soll.
Mit der Verabschiedung durch den Bundesrat hat das Gesetz über die Prävention und das Management invasiver gebietsfremder Arten die letzte parlamentarische Hürde genommen. Das Gesetz schafft die Voraussetzungen, um eine bereits seit 2015 geltende EU-Verordnung in Deutschland anzuwenden. Dadurch sollen die negativen Folgen gemindert werden, die mit der Ausbreitung invasiver Pflanzen- und Tierarten für die biologische Vielfalt verbunden sind. Die EU-Verordnung untersagt unter anderem Einfuhr, Haltung, Zucht und Freisetzung von Arten, die in einer offiziellen EU-Liste erfasst sind. Dazu zählt beispielsweise der Nordamerikanische Ochsenfrosch oder die Chinesische Wollhandkrabbe.
Invasive gebietsfremde Arten sind überall auf der Welt eine Gefahr für die biologische Vielfalt, etwa indem sie natürlich vorkommende Arten verdrängen. Zu den in die sogenannte "Unionsliste" aufgenommenen invasiven Arten gehört etwa die ursprünglich in Asien beheimatete Chinesische Wollhandkrabbe, die bei uns vor allem in Schleswig-Holstein, den Küstengewässern und im Rhein vorkommt. Andere Arten wie der zur Gattung der Hirsche gehörende Chinesische Muntjak oder das Großblütige Heusenkraut wurden bisher in Deutschland nur selten in freier Natur nachgewiesen. Von den bisher von der EU gelisteten 37 invasiven gebietsfremden Tier- und Pflanzenarten treten in Deutschland mindestens 24 wild lebend auf. Eine Aktualisierung der Liste tritt in Kürze in Kraft.
Gerade die Ausbreitung neuer invasiver Arten sollte verhindert werden, Vorsorge ist dabei das oberste Gebot. Das neue Gesetz stellt dafür im Bundesnaturschutzgesetz die notwendigen Regelungen bereit und ermöglicht es den zuständigen Behörden, bei Verstößen gegen die Verbote der EU-Verordnung Nr. 1143/2014 einzuschreiten. Untersagt sind unter anderem Einfuhr, Haltung, Zucht, Inverkehrbringen und Freisetzung der gelisteten invasiven Arten. Ausnahmegenehmigungen - etwa für eine notwendige Forschung - können auf Basis der neuen Regelungen ebenfalls erlassen werden.
Um die negativen Auswirkungen weit verbreiteter invasiver Arten zu vermindern, müssen die Länder nun Managementmaßnahmen festlegen. Auch dafür regelt das Durchführungsgesetz das Verfahren. Wichtig ist auch hierbei die Beteiligung der Öffentlichkeit.
Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit [BMUB]
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