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NABU klagt gegen Planfeststellungsbeschluss für 380-kV-Leitung Bertikow-Neuenhagen 20|09|2014
Freileitungen sind halt günstiger und Energieversorger immer sehr besorgt um ihre Dividenden.
NABU Brandenburg reicht Klage beim Bundesverwaltungsgericht ein
Die Planung der 380-kV-Freileitung durch das Biosphärenreservat Schorfheide Chorin, die Stadt Eberswalde sowie den Naturpark Barnim ist bereits seit Abschluss des Raumordnungsverfahrens 2008 äußerst umstritten. Angestoßen durch die Bürgerinitiative „Biosphäre unter Strom – keine Freileitung durchs Reservat“ entstand eine rege Diskussion um die Notwendigkeit dieses Projekts. Während des Planfeststellungsverfahrens [Juni 2010 - Juli 2014] wurden 1300 Einwendungen, unter anderem auch des NABU, gegen das Vorhaben eingebracht. Darüber hinaus haben sowohl viele kommunale Parlamente als auch der Barnimer Kreistag gegen die Planung protestiert.
Im Planfeststellungsbeschluss wurden diese Einwände jedoch von der Genehmigungsbehörde zurückgewiesen. Diese greift in ihrer Argumentation weitgehend die Stellungnahmen des Vorhabenträgers auf. Eine differenzierte Auseinandersetzung mit den eingebrachten wissenschaftlichen Gutachten hatte nicht stattgefunden.
Auf Grund der fehlenden sachlichen Abwägung bei der Entscheidungsfindung reicht der NABU Brandenburg unterstützt durch die Bürgerinitiative „Biosphäre unter Strom – keine Freileitung durchs Reservat“ am 22.09.2014 Klage beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragt einen einstweiligen Rechtschutz mit dem Ziel eines Baustopps für die Freileitung.
Grund für die Einwände gegen den Trassenbau sind zum Beispiel bestehende Zweifel an der energiewirtschaftlichen Notwendigkeit der Freileitung und eine Kritik an deren technischer Ausführung.
Bereits im Dezember 2008 wurde ein Plan einer Alternativtrasse zur Schonung der Landschaft und der Schutzgebiete erarbeitet, die die Zustimmung von 18 Umweltverbänden erhielt. Im Genehmigungsverfahren fand dieser Entwurf beim Landesbergamt jedoch keine Berücksichtigung.
Weitere Schwachstellen des Planfeststellungsbeschlusses bestehen in Verfahrensmängeln wie beispielsweise einer unzureichenden Planrechtfertigung, einer mangelnden Prüfung von Alternativen, einer fehlenden Berücksichtigung des Natur- und Landschaftsschutzes, insbesondere des Vogelschutzes, einer fehlerhaften Gewichtung der Eingriffe in Natur und Landschaft, einer mangelnder Transparenz der Abwägungen sowie eklatanten Abwägungsfehlern.
Quelle: NABU
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