Gute Nachrichten für geprellte Strom- und Gaskunden: Das Oberlandesgericht
[OLG] München hat heute festgestellt, dass der Insolvenzverwalter der Bayerischen Energieversorgungsgesellschaft mbH [BEV] Verbraucherinnen und Verbrauchern einen versprochenen Neukundenbonus nicht mit der Begründung vorenthalten durfte, dass sie eine Mindestbelieferungsdauer nicht eingehalten hätten. Der Verbraucherzentrale Bundesverband
[vzbv] hatte 2019 eine entsprechende Musterfeststellungsklage eingereicht.
"Das ist ein großer Erfolg für Verbraucher", sagt Henning Fischer, Referent beim vzbv. "Auf sich gestellt hätten die meisten Betroffenen die gerichtliche Auseinandersetzung verständlicherweise gescheut. Mit der Musterfeststellungsklage konnte der vzbv umstrittene Fragen in erster Instanz klären."
Anspruch auf Bonus besteht trotz Insolvenz
Der Energieversorger BEV hatte Strom- und Gaskunden mit attraktiven Neukundenboni gelockt. Anfang 2019 stellte er einen Insolvenzantrag. Den Neukundenbonus enthielt der Insolvenzverwalter den Kunden in den daraufhin erstellten Endabrechnungen vor. Die Betroffenen wurden deswegen in vielen Fällen aufgefordert, eine trotz gezahlter Abschläge angeblich noch ausstehende Summe für die Strom- oder Gaslieferung zu bezahlen. Die Begründung: Der Neukundenbonus werde nur gewährt, wenn die Verbraucher mindestens zwölf Monate beliefert wurden.
Dem erteilte das Oberlandesgericht heute eine klare Absage. Den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BEV sei nicht zu entnehmen, dass nur derjenige den Bonus erhalten sollte, der über einen bestimmten Zeitraum von der BEV mit Strom oder Gas versorgt wurde.
Außerdem stellte das Gericht fest, dass der Neukundenbonus zu einer automatischen Reduzierung der Vergütungsansprüche für die Strom- und Gaslieferung führt. Die Endabrechnung muss also um den Neukundenbonus gekürzt werden.
Anmeldung zur Musterfeststellungsklage nicht mehr möglich
Das Urteil gilt unmittelbar nur für die Verbraucher, die sich in das vom Bundesamt für Justiz geführte Klageregister hatten eintragen lassen. Eine Anmeldung ist zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht mehr möglich.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Insolvenzverwalter hat die Möglichkeit, gegen die Entscheidung Rechtsmittel einzulegen und vor den BGH zu ziehen.
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