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Schwierige Konzessionsvergabe beim JadeWeserPort
07|03|2012



Die JadeWeserPort Realisierungsgesellschaft versucht nach einem Pleiten-Pannenbauverlauf nun doch noch auf allen verbliebenen Wegen Gewinnmaximierungen mit dem Hafengeschäft zu erzielen. Es dürfte auch der Versuch sein, ganz bestimmte Schlepperunternehmen "ins Boot" zu holen.

Große Containerschiffe müssen beim Einlaufen in den Hafen geschleppt werden.

Müssen die Schleppunternehmen dem Hafenbetreiber dafür etwas bezahlen, dass sie ihre Dienste anbieten dürfen?

Die JadeWeserPort-Betreiberin, die den Ländern Niedersachsen und Bremen gehört, möchte für die Schleppleistungen entgeltliche Konzessionen vergeben. Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat in einem vorläufigen Eilverfahren entschieden, dass eine solche entgeltliche Konzessionsvergabe möglicherweise rechtswidrig sein könnte [Az. 2 W 4/12].

Die Containerschiffe können oft nicht allein in einen Hafen einlaufen. Sie brauchen Hilfe von Schleppern. Auch beim JadeWeserPort werden solche Schleppleistungen benötigt. Die Schleppunternehmer sollen aber für die Möglichkeit, ihre Dienste anzubieten, eine entgeltliche Konzession beantragen. Dazu läuft bereits europaweit ein Ausschreibungsverfahren. Nur geeigneten Bewerbern soll die Erlaubnis erteilt werden, Schiffe in den Hafen zu schleppen. Für jedes anlaufende Schiff, welches größer ist als 90.000 BRZ [Bruttoraumzahl], soll das Konzessionsentgelt 250,- Euro betragen. Die Reedereien sollen außerdem vertraglich verpflichtet werden, für die Schleppdienste nur konzessionierte Unternehmen zu beauftragen.

Die Antragstellerin, die Schleppdienste anbietet, hält dieses Vorgehen für rechtswidrig. Sie hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, mit dem Ziel das Vergabeverfahren und den Abschluss von Konzessionsverträgen zu verhindern. Das Landgericht Oldenburg hat den Antrag abgewiesen.

Mit ihrer Beschwerde vor dem Oberlandesgericht hat das Schleppunternehmen nun teilweise Erfolg. Der. 2. Zivilsenat entschied, dass von einem rechtswidrigen Eingriff in den Gewerbebetrieb der Antragstellerin und in die freie Berufsausübung nach Art. 12 Grundgesetz auszugehen sei. Eine Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Entgeltes sei nicht ersichtlich. Da im Rahmen einer einstweiligen Verfügung aber nur eine vorläufige Prüfung stattfindet, können auch nur vorläufige Regelungen getroffen werden, die die beiderseitigen Interessen berücksichtigen. Das Vergabeverfahren hat der Senat daher nicht gestoppt.

Die Wirksamkeit der beabsichtigten Konzessionsverträge kann jedoch in einem Hauptsacheverfahren geprüft werden. Für das Schleppunternehmen stellte sich das Problem, dass es aufgrund von Fristen einen Konzessionsvertrag abschließen müsste, um seine Leistungen zu erbringen zu können, obwohl es diesen für rechtwidrig hält. Nach der Entscheidung des Senats kann das Schleppunternehmen nun den Vertrag unterzeichnen ohne sich widersprüchlich zu verhalten. Der Hafenbetreiber muss aber damit rechnen, dass die Zahlungsverpflichtung später doch noch für unwirksam erklärt wird.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg


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