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Warnstreik am 4. 3. 2008 schlägt weiter hohe Wellen 10|03|2008
 Etwa 20.000 Demonstranten verliehen ihren Tarifforderungen Nachdruck auf dem Opernplatz in Hannover am 04. März 2008.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, Wilhelmshaven – der Beschluss des Arbeitsgerichtes WHV zu Warnstreik am 4. 3. 2008 schlägt weiter hohe Wellen. Wir geben hiermit einige Hinweise zur rechtlichen Lage.
Auszug aus Anmerkungen der ver.di-Rechtsabteilung zum Beschluss des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven vom 03. 03. 2008 – 2 Ga 1/08
__________________________________ …. Das Arbeitsgericht ignoriert mit diesen Ausführungen sämtliche Grundsätze der Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Arbeitskampfmaßnahmen. Der Warnstreik unterscheidet sich nicht in irgendwelchen relevanten Kriterien vom Erzwingungsstreik. Er unterliegt deshalb auch den gleichen Regeln. Es entspricht dem Grundsatz der freien Wahl und des freien Ein- satzes der Arbeitskampfmittel, diese so einzusetzen, dass sie mit möglichst geringem Aufwand eine hohe Wirkung erzielen, d.h., einen durch die Folgen der Arbeitsniederlegung eintretenden Druck ausüben, der geeignet ist, die Arbeitgeberseite zum Nachgeben und Eingehen auf die erhobenen Forderun- gen zu bewegen [siehe BAG v. 21.06.88 – 1 AZR 651/86]. Das Arbeitsgericht ist nicht befugt, rein subjektiv zu entscheiden, was „harte“ oder „kleine“ Arbeitskampfmaßnahmen sind. Offensichtlich kann oder will es nicht zur Kenntnis nehmen, dass seit der zitierten Entscheidung des BAG aus 1988 zwischen Warn- und Erzwin- gungsstreiks nicht mehr unterschieden wird. Zur Krönung des Ganzen wird der Gewerkschaft dann noch vorgegeben, dass sie ein weiteres Tarifgespräch hätte abwarten müssen, bevor [„echte“] Arbeitskampfmaßnahmen ergriffen würden. Arbeitskampfmaßnahmen werden vom Arbeitsgericht für den 04.03.2008 komplett untersagt, das Streikrecht nach Art. 9 Abs. 3 GG damit vollständig ausgehebelt. Selbstverständlich werden wir gegen die Entscheidung sämtliche zur Ver- fügung stehenden Rechtsmittel aus- schöpfen. Völlig unakzeptabel ist, wenn Arbeits- gerichte mit solchen Eilmaßnahmen Tatsachen schaffen, die das Streikrecht faktisch abschaffen. __________________________________
Wichtiger Hinweis: Der Beschluss bezieht sich nur auf den 4. 3. 2008! Selbstverständlich besteht das Streikrecht auch weiterhin für Krankenhäuser und für Beschäftigte im RNK!
Quelle:

V.i.S.d.P, Ralf Pollmann vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di
Rheinstr. 118
26382 Wilhelmshaven 04421 Fon 14 48-0 04421 Fax 14 48-18 0170 mobil 56 33 72 9 email: ralf.pollmann@verdi.de Eigendruck, 07.03.2008
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