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13|07|2007 Wahrheit - Wozu?
„Wozu die Wahrheit erforschen.
Ist’s nicht genug, dass wir sie
erleben?“
Gedankensplitter, aufgelesen am Freitag, 06.07.07, während des Besuchs Kaiserlicher KanalarbeiterInnen [Monika Giesche- Emmerich und Gisela Gerdes] bei der Unteren Wasserbehörde der Stadt Wilhelmshaven [UWBW] – gleichzeitig Umweltamt.

Die Kaiserlichen KanalarbeiterInnen baten um das Gespräch auf der Basis des Umweltinformationsgesetzes, da die Erteilung und Ausführung der Erlaubnis zur Mischwasser-Einleitung in den Jadebusen nach Auflösung der Bezirksregierung Weser-Ems an die UWBW überging und die Landesregierung zur Klärung offener Fragen auf die UWBW verwiesen hatte. Unter anderem sollte geklärt werden, ob im Antrag auf Einleitungserlaubnis ein Hinweis darauf vorhanden ist, dass unmittelbar in ein Badegewässer [gem. Definition der Badegewässerverordnung] abgeschlagen werden sollte.
Zuständigkeiten??Die UWBW ist zuständig für die Einleitungsgenehmigung zum direkten Abschlagen des kommunalen Abwassers in die Vorflut der Jade. Sie besitzt diese Zuständigkeit seit Auflösung der Bezirksregierung Weser-Ems, die 2001 die Genehmigung erteilte.
Die UWBW kann aufgrund ihrer Zuständigkeit die Genehmigung erneut erteilen, wenn neue Anfor- derungen dieses nötig machen. Sie ist Erteiler und Überwacher, Legislative und Exekutive in einer Person.
Die Zuständigkeit der UWBW als Überwacherin der Einleitungs- genehmigung endet an der mittleren Tidehochwasser-Linie [MTHW], einer fiktiven Höhenlinie, mehrjährig gemittelt aus wechselnden Hochwasserstandshöhen. Die MTHW-Linie verläuft im oberen Bereich der Steinböschungen am Südstrand und somit auch oberhalb der Einleitestelle am Banter Siel. Alles unterhalb MTHW, also auch die von den Einleitungen betroffene sogenannte Vorflut, liegt nicht mehr im Zuständigkeitsbereich der UWBW. Dort sind andere Zuständigkeiten zuständig.
Zuständig für die vom Abwasserstrom betroffene Vorflut der Jade sind: a] das Bundeswasserstraßengesetz, also der Bund, wenn es um das Befahren geht, b] das Städt. Gesundheitsamt, wenn es um die Bade- wasserqualität geht, c] der Nieders. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz [NLWKN], wenn es um den ökologischen Zustand geht. Für jede einzelne behördliche Zuständigkeitsinstanz ist die Zuständigkeitsverordnung zuständig.
Die Einleitungsgenehmigung kann nicht mit der Badegewässer- verordnung in Einklang gebracht werden, weil letztere am Südstrand für das Badgewässer zuständig ist, das landseitig an der MTHW-Linie endet [wenn nicht gerade Springtide ist, dann wären die UWBW und die Badegewässerverordnung kurzzeitig [ca.5 – 10 Minuten] für die überflutete Zone zwischen MTHW- und SpTHW- [Springtidehochwasser]-Linie gemeinsam zuständig].
Der zuständigen UWBW ist unbekannt, warum im Jahre 2001 eine neue Einleitungsgenehmigung erforderlich wurde. Ihre Akten beginnen erst mit dem Jahr 2001. Sie geht davon aus, dass auch vorher eine Einleitungsgeneh- migung vorlag, auf welcher Genehmigungsbasis, ist ihr aber unbekannt.
Über Details, auf denen die Genehmigung
basiert, ist der zuständigen UWBW wenig
Genaues bekannt.Zum Beispiel die Formulierung auf Seite 2 der Genehmigung: „Nachweis der Entlastungsmengen bei einem Regen der Häufigkeit n = 1 und einer Dauer von 15 Minuten“: Ob sich dahinter möglicherweise eine statistische Größe verbirgt??
Zum Beispiel „Erlaubnis zur Einleitung für Starkregenereignisse“ [Seite 3 der Genehmigung]: Wer soll schon wissen, welche Nieder- schlagsmengen den Begriff ‚Starkregenereignis’ rechtfertigen. Im Übrigen waren die WEB zuständig für den Antrag.
Zum Beispiel Grenzwert 250 kg CSB/[hared*a] – für die Schmutzfracht des Mischwassers beim Abschlagen: möglicherweise ist der Wert noch aktuell, möglicherweise nicht mehr, der zuständige Erlass des Minis- teriums wurde ja aufgehoben.
Die zuständige UWBW überwacht die in den Nebenbestimmungen Punkt 4 genannten Parameter nicht empirisch [dort steht: „Im Rahmen der behördlichen Einleiterüberwachung können bis zu 2 Untersuchungen je Einleitungstelle pro Jahr auf die Parameter CSB, Nanorg. gesamt, Pgesamt, pH-Wert durchgeführt werden, um den Nachweis zu führen, dass die angenommenen Bemessungsgrundlagen der Antragsunterlagen eingehalten werden“].
Dass alles im Bereich der Unbedenklichkeit ist, sagen die dem Antrag zugrunde liegenden statistischen Zahlen. Was können schon Zahlen sagen, die aus der Untersuchung aktueller Zustände an den Einleitestellen während einzelner Einleitungen resultieren? Sie ändern sich ja ständig in Abhängigkeit von Abschlagsintervallen und –mengen, von Jahres- und Tidenzeiten. Für die Erfassung solcher Akutwerte gibt es keine Zuständigkeit, zumal die Einleitungsstelle auch noch unterhalb MTHW und damit außerhalb des Zuständig- keitsgebiets der UWBW liegt.
Im höchsten Maße zuständig ist das ATV-Arbeitsblatt A 128, das Antwort auf alle einleitungsrelevanten Fragen gibt [es ist offensichtlich die generell zuständige Arbeitsgrundlage für die Ausführung und Überwachung der Einleitungsgenehmigung]. Was allerdings in dem Arbeitsblatt steht, ist für das Gespräch nicht replizierbar.
Ob es weitere Einleitestellen in kommunale Oberflächengewässer gibt, wurde gefragt [wenn nicht für das Küstengewässer, so ist die UWBW doch für kommunale Oberflächengewässer zuständig]. Zum Beispiel der Große Hafen, in den angeblich aus dem Trennsystem am Südstrand entwässert wird? Offensichtlich ist darüber nichts Genaues bekannt.
Die zuständige Behörde versprach,
sich schlau zu machen. Dr. Gisela Gerdes Südstrand 68 26382 Wilhelmshaven
...probieren Sie unbedingt auch: [28|09|06 BADEZONEN-PRÄVENTION_2007] [07|09|06 STADT LÖST FÄKALIEN PROBLEM]
...oder den Menuepunkt: [Fäkalien-Einleitung] _____________________________________________________
Die veröffentlichten Leserbriefe stellen keine redaktionelle Meinungsäusserung dar. Wir stellen die Leserbriefe möglichst ungekürzt [ungeschminkt] ins Netz, damit hier die Bürger mit vollem Wortlaut ihrer Meinung Ausdruck verleihen können. ...und bitte schreiben Sie uns weiter! _____________________________________________________
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