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Mehr Schutz für Stromkunden
01|10|2010



Energieversorger wittern im Markt hohe Dividenden und wählen Mittel, die oftmals gegen die guten Sitten verstoßen.

vzbv mahnt erfolgreich namhafte Energieversorger wegen unzulässiger Vertragsklauseln ab

Verbraucher sind bei vielen Stromverträgen künftig besser gestellt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband [vzbv] hatte zwischen November 2009 und März 2010 zahlreiche bekannte Anbieter überprüft und unzulässige Vertragsklauseln abgemahnt

Viele der Unternehmen änderten diese daraufhin ganz oder teilweise. Die beanstandeten Klauseln betrafen unter anderem Regelungen zur Preisanpassung, zum Vertragsbeginn und zu Sanktionsmöglichkeiten.

Gegenstand der Aktion waren insgesamt 31 Stromverträge namhafter Anbieter, darunter die Vattenfall Europe GmbH, die Yello Strom GmbH, die RWE Vertriebs AG, Flexstrom AG sowie einige Ökostromanbieter und Stadtwerke. In allen Verträgen fanden sich unzulässige Klauseln. In Reaktion auf die Abmahnungen wurden bisher 21 Unterlassungserklärungen abgegeben, inklusive Teilunterlassungen. In 16 Fällen reichte der vzbv Klage ein.

Geheimsache Vertragsbeginn
Unter anderem beurteilte das Landgericht München eine Klausel als unzulässig, nach der Anbieter die Änderung des örtlichen Grundversorgerpreises mit sofortiger Wirkung an ihre Kunden weitergeben durften. Nach Ansicht der Richter ermöglicht dies Preiserhöhungen, ohne dass es beim Versorger selbst zu höheren Kosten gekommen ist. Der vzbv beanstandete außerdem zahlreiche Klauseln, die Verbraucher darüber im Unklaren ließen, wann der Vertrag beginnt. In diesem Zusammenhang urteilte das Landgericht Magdeburg, für die Annahme des Kundenauftrages sei eine unbestimmte Frist nicht zulässig.

Licht aus bei Zahlungsverzug
Gegenstand der Abmahnungen des vzbv waren außerdem die sich aus den Verträgen ergebenden Sanktionsmöglichkeiten. Dies betraf Klauseln, die Anbietern ein Kündigungsrecht schon bei geringem Zahlungsverzug des Kunden einräumten. Andere Verträge sahen überhöhte Mahngebühren vor oder formulierten zu geringe Anforderungen, säumigen Kunden den Strom abzustellen. Andere Klauseln zwangen die Kunden dazu, eine Einzugsermächtigung für ihr Girokonto zu erteilen. Einige Unternehmen, unter anderem Vattenfall Europe GmbH, E.ON edis Vertriebs GmbH, Flexstrom AG und Nuon Deutschland GmbH, haben mittlerweile verbindlich erklärt, diese Klauseln nicht mehr zu verwenden.

- Urteil LG Landgericht München vom 01.07.2010, AZ 12 O 3478/10, rechtskräftig
- Urteil Landgericht Magdeburg vom 18.08.2010, AZ 7 O 456/10, nicht rechtskräftig
- Urteil Landgericht Stuttgart vom 27.04.2010, AZ 20 O 70/10, nicht rechtskräftig

Quelle:Verbraucherzentrale Bundesverband


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