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Kein Interesse an Deichsicherheit in Wilhelmshaven?
12|03|2013



Der Bürgerinitiative Deichzaun-whv geht primär um die Deichsicherheit, aber auch um die gefahrlose Begehbarkeit der Deiche, ohne Stacheldrahteinzäunung.

Seit der letzten Deichschau im Oktober schien es sehr ruhig bezüglich der Arbeit unserer Bürgerinitiative geworden zu sein. Dies war aber nicht der Fall. 

Am 19.10.2012 wiesen wir die Stadt abermals darauf hin, dass die Errichtung von Zäunen nach dem Niedersächsischen Deichgesetz [NDG] genehmigungspflichtig ist, noch dazu, dass dieser mit Stacheldraht versehen ist.
 
Die Untere Deichbehörde ist der Ansicht, dass die Schafbeweidung die zweckmäßigste Form der Deichpflege ist und bezieht sich auf die Kommentierung des NDG von 1964. Für die Deichbehörde der Stadt ist die erfolgte Einzäunung ein notwendiger Bestandteil der zulässigen Weidenutzung und unterliegt der Verbotsfreistellung.
 
Stellt sich die Frage, wieso jahrzehntelang flexible, mobile Zäune ausgereicht haben und diese festen Zäune nun notwendig sein sollen. Die Auswirkungen dieser Zäune auf die Deichsicherheit und die Attraktivität der Stadt haben wir wiederholt in Presse und im Internet aufmerksam gemacht.
 
Als Konsequenz dieses Schreibens der Stadt setzten wir uns mit dem o.g. Kommentar zum NDG auseinander. Siehe da, es wurden seitens der Stadt Passagen zitiert, welche nur ihren Standpunkt rechtfertigen.

Deicherhaltung umfasst jedoch gemäß dem Kommentar zum NDG die ständige Unterhaltung, die Instandsetzung und die Wiederherstellung. Der Deichkörper ist ordnungsgemäß zu pflegen, die vorgeschriebenen Abmessungen müssen, falls der Deich sie verloren hat oder sie geändert worden sind, wiederhergestellt und Schäden unverzüglich beseitigt werden. Seit Errichtung der Zäune kann an den Wilhelmshavener Deichen eine Vielzahl von Schäden beobachtet werden, welche eben nicht beseitigt wurden. Genauso wenig ist auf den eingezäunten Flächen eine ordnungsgemäße Pflege der Grasnarbe zu verzeichnen.

Weidezäune gehören zu „Anlagen jeder Art“. Diese Anlagen dieser Gruppe sind für den Deichzweck nicht notwendig und, weil sie für eine ordnungsgemäße Deichunterhaltung meistens erschwerend oder sogar nachteilig sind, unerwünscht. Daher sind solche Anlagen im und am Deich verboten [siehe Kommentar NDG, S. 124]. Die Errichtung dieser festen Weidezäune, der dazugehörigen fest verankerten Weidetore und die Verlegung von Wasserrohren für die automatischen Schaftränken beeinträchtigen in einem hohen Maße die Deichsicherheit. Unter Deichsicherheit wird das Herstellen und Erhalten der Standfestigkeit eines Deiches verstanden. Im Anhang IV des NDG [RdErl. des Nieders. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 27.05.1963] wird unter Abschnitt V, Anlagen im und am Deich, beschrieben, dass Anlagen im und am Deich so gestaltet oder eingerichtet werden müssen, dass durch sie keine Beschädigung am Deich verursacht werden können. In vielen Fällen sind in der Februar-Sturmflut 1962 derartige, geringfügig erscheinende Schadensstellen erste Ansatzpunkte für folgenschwere Zerstörungen am Deich gewesen.
 
Mit diesen und weiteren Argumenten wandten wir uns unter Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes an unseren Oberbürgermeister, Herrn Wagner. Wir beauftragten einen Rechtsanwalt , unsere Recherchen und Erkenntnisse auf Rechtmäßigkeit zu prüfen und, falls notwendig, auf gesetzliche Vorschriften und/ oder bestehende Gesetze, [z.B. Nds. Deichgesetz und entsprechende Kommentare] zu modifizieren. Dies war nicht notwendig, unsere angeführten Mängel und deren geforderten Behebungen sind durch die bestehenden Richtlinien usw. fast wortgetreu abgedeckt!
 
Als Antwort erhielt unsere BI ein Schreiben der Stadt im Januar, welches kein Wort mehr von Zaun und Deichunterhaltung enthielt, sondern auf eine notwendige Eröffnung eines Verwaltungsaktes hinweist, da unsere BI eine Überprüfung auf die Genehmigungspflicht der festen mit Stacheldraht versehenen Zäune beantragt hat. Würde die Stadt zu dem unvermeidlichen Ergebnis kommen, dass die Zäune ohne notwendige Genehmigung errichtet wurden, wäre die Konsequenz die Feststellung einer Ordnungswidrigkeit und der Rückbau der Zäune.

Da aber nach Ansicht der Stadt kein subjektiv-öffentliches Recht zugunsten Dritter, in diesem Falle der Bürgerinitiative, vorliegen würde, würde es an einer begründenden Norm mangeln und der Antrag ist somit abzulehnen.
 
Muss erst etwas passieren, bevor die Stadt tätig wird?
Dieser Zaunbau betrifft öffentliches Interesse. Es kann doch nicht erst auf einen schweren Unfall gewartet werden. Mit den „Zwangs-Mitgliedsbeiträgen des Deichbandes“, also auch den Beiträgen der Wilhelmshavener Bevölkerung wurden diese Zäune finanziert. Die Stadt, als „Untere Deichbehörde, und ihre politischen Vertreter haben offentsichtlich kein Interesse an ihrer eigenen Sicherheit, und an der Sicherheit der betroffenen Bürgerinnen und Bürger.


Das ist kaum vorstellbar; oder doch?
Wir alle können nur hoffen, dass der Deich trotz Zaunpfähle, vorhandenen Löchern, mangelhafter Pflege und weiteren Sackungen weiterhin standhält, denn im Schadensfall ist niemand versichert.

Quelle: Deichzaun-whv.info

P.S.:
Ein der Kanzlei zugesagtes Treffen des Oberbürgermeisters Herr Wagner mit Vertretern der BI hat bis heute weder stattgefunden, noch ist es überhaupt terminiert worden.


Resumee:
Wir machen etwas falsch, wir sollten zu einem Fototermin am betroffenen Deich einladen!

Links:
Niedersächsisches Deichgesetz


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