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Juristen weisen so genannte Ausstiegskosten von 1,5 Mrd. EUR als Wählertäuschung zurück
12|11|2011



S21: Never ending story?

Mehrere Rechtsanwälte und Richter aus dem Arbeitskreis „Juristen zu Stuttgart 21“ weisen die Ausstiegskosten von 1,5 Mrd. EUR für den Fall einer erfolgreichen Volks-abstimmung als abwegig zurück.

„Es ist eine Irreführung, wenn immer wieder behauptet wird, mehrere Wirtschaftsprüfungsgesellschaften hätten übereinstimmend die Ausstiegskosten in dieser Höhe bestätigt“, sagt Rechtsanwalt Bernhard Ludwig. Tatsächlich war diese Zahl lediglich von einer der drei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften als „plausibel“ eingestuft worden, nämlich der PricewaterhouseCoopers Wirtschaftsprüfungsgesellschaft AG [PwC].

Die beiden anderen Wirtschaftsprüfungsgesell-schaften kamen zu wesentlich geringeren Kosten-schätzungen [Susat & Partner OHG: 1.074 Mio. EUR; Märkische Revision GmbH: 453 Mio. EUR]. „PwC prüft seit Jahren die Abschlüsse der Deutsche Bahn AG und ihrer Tochterunternehmen“, ergänzt Ludwig. „Wie unabhängig ist dannPwC wirklich?“

Der SPD-geführte Teil der Landesregierung und auch der SPD-Fraktionschef im Landtag Claus Schmiedel verbreiten gleichwohl weiterhin, unabhängige Wirtschaftsprüfer hätten die Ausstiegskosten von 1,5 Mrd. EUR als plausibel bewertet. Einzig der Justizminister hält in der SPD-Spitze dagegen: „Die Validität dieser Prognose ist unklar. So liegen die Beurteilungen der drei eingeschalteten Wirtschafts-prüfungsgesellschaften diesbezüglich weit auseinander.“ [Landtags-Drucksache 15/616, Seite 13].

Ausstiegskosten von 1,5 Mrd. EUR sind unbegründet:

- Die Bahn behauptet Kosten, die zum großen Teil mit dem Projekt Stuttgart 21 nichts zu tun haben oder Mittel betreffen, die ihr gerade für den Bau von Stuttgart 21 zugewendet wurden.

-  So behauptet die Bahn Ausstiegskosten von 194 Mio. EUR für die Neubaustrecke, obwohl diese laut Koalitionsvertrag in jedem Fall gebaut werden soll.

- Die Bahn rechnet auch die Rückzahlung des Kaufpreises an die Stadt Stuttgart für die Gleisflächen nebst Zinsen in Höhe von zusammen 708 Mio. EUR den Ausstiegskosten hinzu, obwohl sie wertvolle Grundstücke zurück erhält und seit Erhalt der Kaufpreiszahlung im Jahr 2001 Zinsvorteile in dreistelliger Millionenhöhe hatte. Die vorgezogene Kaufpreiszahlung sowie der Zinsverzicht dienen zur Finanzierung des Anteils der Bahn bis 1,8 Mrd. EUR an den Projektkosten. Sie verlieren ihren Zweck, wenn das Projekt fällt.

- Die Rückzahlung eines Betriebskostenzuschuss des Flughafens in Höhe von 115 Mio. EUR kann nicht den Ausstiegskosten hinzugerechnet werden, da er ausdrücklich für den Ausgleich von „Betriebsverlusten“ durch den Bau von Stuttgart 21bestimmt ist.

Die Gleichsetzung von Ausstiegskosten mit Ersatzansprüchen gegen das Land Baden-Württemberg ist rechtlich verfehlt. Ersatzansprüche kommen nur in Betracht, wenn das Land durch die Kündigung Vertragspflichten verletzen würde und der Bahn dadurch ein Schaden entstünde. Wird der Vertrag zu recht gekündigt, gibt es grundsätzlich keine Schadenersatzansprüche [so ausdrücklich derJustizminister Stickelberger, Landtagsdrucksache 15/673, Seite 3]. Und nur wenn berechtigte Kündigungsgründe von der Landesregierung festgestellt werden, soll auch gekündigt werden.

Eine Kündigung würde aus folgenden Gründen keine Vertragspflicht verletzen:

- Der Finanzierungsvertrag ist nichtig, weil er gegen das Grundgesetz und das darin geregelte Verbot der Mischfinanzierung verstößt.

- Die Bahn hat mutmaßlich über Mehrkosten des Projekts von über 1 Mrd. EUR vor Vertragsschluss getäuscht. Dann kann sich das Land vom Vertrag lösen und seinerseits Schadenersatz verlangen.

- Die Bahn hat erklärt, die absehbaren Kostensteigerungen über den vereinbarten Finanzierungsrahmen von 4,5 Mrd. EUR hinaus nicht allein zu tragen. Die anderen Vertragsparteien haben ebenfalls weiteren Zahlungen eine Absage erteilt. Damit fehlt das Geld, um das Projekt zu vollenden. Der Weiterbau des Projekts ist deshalb unzumutbar und der Vertrag kann aus wichtigem Grund gekündigt werden [vgl. Justizminister, Landtagsdrucksache 15/616,Seite 8 und 10]. Andernfalls würde womöglich eine milliardenteure Ruine gebaut. Ersatzansprüche der Bahn kommen dann nicht in Betracht, weil sie die Kosten falsch berechnet.

- Schließlich muss die Bahn als vollständig öffentliches Unternehmen auch den demokratischen Willen einer erfolgreichen Volksabstimmung akzeptieren.

„Ausstiegskosten von 1,5 Mrd. EUR oder sogar darüber hinaus erweisen sich als hohle Drohung, die einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten würde“, schließt Rechtsanwalt Dr. Eisenhart von Loeper.

“Es ist zudem nicht nachvollziehbar, wenn die Partei, die den Finanzminister stellt, im Vorfeld einer möglichen gerichtlichen Auseinandersetzung mit der Bahn deren Behauptungen kritiklos übernimmt. Schließlich hat auch der Finanzminister in seinem Amtseid geschworen, Schaden vom Land abzuwenden,“ergänzt Dieter Reicherter, Vorsitzender Richter am Landgericht a.D.

Quelle: www.juristen-zu-stuttgart21.de


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