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Mysterium um die Landessparkasse zu Oldenburg geht weiter
07|06|2010



Vor dem Landgericht Oldenburg wird fast unbemerkt ein spannender Prozeß verhandelt.

Zunächst einmal wurde der Befangenheitsantrag gegen den Richter im Berufungsprozeß Landessparkasse zu Oldenburg [LzO] gegen Günter E. Völker beinahe wie selbstverständlich, so unser Eindruck, abgelehnt.

Vor dem Betrachter des Berufungsprozesses entsteht inzwischen ein Bild, als würde jemand deutlich machen wollen, wer letztendlich der Stärkere ist, wer letztendlich das Sagen hat. Nach unserem Gefühl versucht hier ein Richter eher seine Unsicherheit zu überspielen.

Bevor der erste Zeuge, Landgerichtspräsident Gernot Schubert angehört wurde, stellte Günter E. Völker mehrere Anträge. Unter anderem verlangte er Rechtsklärung des Paragraphen 16 Absatz 2 aus dem Jahre 1933 und somit einem "Sonderrecht", das es der Landessparkasse zu Oldenburg [LzO] mit der Duldung der Gerichte und Instanzen in Vollstreckungsbehörden erlaubt, Vermögen ohne Gerichtsbeschluss zu pfänden.

Laut Grundgesetzt gibt es kein Sonderrecht, sondern es gilt das Sparkassengesetz aus dem Jahre 2004, in dem keine Regelung besagt, dass Vollstreckungen ohne Prüfung eines Gerichtes durchgeführt werden dürfen.

Zu einer rechtlich einwandfreien Regelung müsse man eigentlich das Bundesverfassungsgericht bemühen.


Ein anderer Antrag betrifft das Verfahren selbst, das laut Völker umgestellt werden müßte, weil der "wahre" Grund der Anklage die Begründung im Strafantrag sein muß, der Grund, mit dem der Beklagte seine vom Gericht als Veleumdungen betrachteten Anschuldigungen wiederholend gegen "Führungskräfte" im Landgericht, der LzO, Politiker und Behörden vorträgt.

Der wirkliche Grund, so der Beklagte sei nicht die Art und Weise, wie er seine Anschuldigungen äußert, sondern der Paragraph 16 Absatz 2 aus dem Jahre 1933, der vom Gericht seiner Meinung nach nicht Gegenstand eines Gerichtsverfahrtens sein soll.

Ein erwähnenswerter Antrag lautet, dass auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Betrug sind, weil die LzO ihren Kunden den Paragraphen verschweigt, der eine Pfändung ohne Gerichte "erlaubt".

Die Anträge von Günter E. Völker wurden abgelehnt. Für das Gericht spielte auch keine Rolle, dass der Beklagte den Fall eines Restaurantbesitzers aufführte, dem zweiten Beklagten, dem ein zu hoher Kredit zugesprochen wurde, der letztendlich zu einer Überschuldung führte, die von der LzO mit dem Paragraphen 16 Absatz 2 vollstreckt wurde.

Dann wurde der Landgerichtspräsident Gernot Schubert in den Zeugenstand gerufen und befragt. Ihm wirft Völker vor, eine Grundschuldurkunde des Gepfändeten und Mitangeklagten zurückgehalten zu haben. Letztendlich habe Schubert mit dazu beigetragen, dieses Dokument verschwinden zu lassen. Eine Beschwerde zur Herausgabe der Urkunde hatte die "satte" Bearbeitungszeit von 3 Jahren und wurde laut Schubert zunächst übersehen, und auch nach nachdrücklicher persönlicher Übergabe durch Völker "verschleppt".

Im ersten Prozeß gegen Völker konnte sich Schubert nicht an die Beschwerde von Völker erinnern. Inzwischen scheint sein Erinnerungsvermögen zurückgekehrt, denn bei diesem Prozeß beantwortete er datailierte Fragestellungen zur Bearbeitung der Beschwerde und dem Verbleib der Grundschuldurkunde.

Dem Landgerichtspräsidenten wurde von der Verteidigung auch nachgewiesen, bei Teilprozessen im Zusammenhang mit den "Pfändungsgewohnheiten" der LzO mitgewirkt zu haben.

Schubert sagte weiter aus, dass er selbst gar keinen Strafantrag gegen die Beklagten gestellt hat. Das soll Oberlandesgerichtspräsident Dr. Gerhard Kircher, also sein Vorgesetzter, getan haben, wozu er rechtlich eigentlich gar nicht befugt ist. Er selbst hätte Strafantrag stellen müssen.

Zum Schluß der Vernehmung gab die Verteidigung noch eine Erklärung ab, in der sie definierten, dass das Übersehen der Beschwerde von Völker auch als Vorsatz ausgelegt werden könne, zumal er auf den Vorwurf der Urkundenunterdrückung aufmerksam gemacht wurde.

Interessant ist auch, dass der Nichtigkeitsvorwurf des Paragraphen 16 Absatz 2 aus dem Jahre 1933 Landgerichtspräsident Gernot Schubert bekannt ist, was auf Nachdruck der Verteidigung protokolliert wurde.

Als zweiter Zeuge wurde ein Rechtspfleger aus der Vollstreckungsbehörde in Jever geladen, der die Zwangsvollstreckung gegen den zweiten Beklagten, trotz der Einwände durch eine im Grundbuchamt Beschäftigte genehmigte. Recherchen für die Vollstreckung auf Antrag der LzO holte sich der Rechtspfleger aus Urteilen, in denen der Paragraph 16 Absatz 2 aus dem Jahre 1933 auch Grundlage zur Pfändung von Vermögen oder Immobilien war. Diese Unterlagen wurden ihm von der LzO zur Verfügung gestellt, was von aussen etwas seltsam anmutet und an Befangenheit erinnert, so unser Eindruck.

Laut seiner Aussage kennen sich Landgerichtspräsident Gernot Schubert und er nur ganz flüchtig und sollen sich höchstens in ganz wenigen offiziellen "Behördenzusammenkünften" begegnet sein.

Der dritte Zeuge war ein Justizhauptsekretär, der 2005 und 2006 Chef des Grundbuchamtes war und bestätigte, dass das Übergabeverfahren der Grundschuldurkunde des Mitangeklagten "´mal eben so" ohne Vorankündigung ungewöhnlich und als einmaliger Vorgang in seiner Laufbahn geschah.

Letzter und vierter Zeuge an diesem Tag war Richter Georg Fuhrmann, der dem ersten Prozeß gegen Günter E. Völker vorsaß. Er wurde erst nach einer Begründung, wozu er befragt werden sollte, in den Zeugenstand gerufen.

Fuhrmann soll gesagt haben, dass, wenn der Paragraph 16 Absatz 2 aus dem Jahre 1933 gelten würde, man von einem Rechtsbeugeverbrechen sprechen könne. Dies verneinte er im genauen Wortlaut und formulierte, dass, wenn nicht nach geltendem Recht geurteilt würde, man von Rechtsbeugung sprechen muß.

Dieser Verhandlungstag mit seinen sich mehrenden Widersprüchlichkeiten hinterließ starke Zweifel am derzeitigen Rechtsbewußtsein bei den Zuhörern und so manches Mal hatte man das Gefühl, dass es dem Gericht regelrecht schwer fällt, den Strafantrag aufrecht zu erhalten, ohne den Paragraphen 16 Absatz 2 aus dem Jahre 1933 behandeln zu müssen, was natürlich nicht im Sinne der LzO sein dürfte.

Sollte Völker Recht bekommen, könnte es bedeuten, dass die LzO jahrzehntelang geltendes Recht gebeugt hätte.

Am 8. Juni 2010 geht es im Landgericht Oldenburg weiter und kein Geringerer, als der Oberlandesgerichtspräsident Dr. Gerhard Kircher wird in den Zeugenstand berufen.

Gehen sie hin, es bleibt spannend.


Wolf-Dietrich Hufenbach
Dokumentarfilmer | Wilhelmshaven

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01|06|10 LzO Verwirrspiel ...
21|05|10 Lzo gegen Völker
18|08|09 Mit der LzO in de Ruin?
AGB Landessparkasse zu Oldenburg
www.bohrwurm.net

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