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Bau des JadeWeserPorts kann beginnen
07|03|08


Pressemitteilung: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 7. Senat


2010 solllen nach Wunsch der Hafenbauer Containerschiffe in
Wilhelmshaven anlegen.


Lüneburg, den 7. März 2008 - Das Niedersächsische Ober-
verwaltungsgericht - 7. Senat - hat am 6. März 2008 in
zwei Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses
der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest für den
Ausbau der Jade und die Errichtung eines Tiefwasserhafens
für Containerschiffe
[JadeWeserPort] in Wilhelmshaven mit
geringen Einschränkungen bestätigt
[7 MS 114/07 und
7 MS 115/07]
.

Zur Herstellung der neuen Hafenfläche soll nördlich an die
Niedersachsenbrücke angrenzend auf einer Fläche von ca.
356 ha ein Hafengebiet aufgespült werden, das eine ca.
119,4 ha Terminalfläche mit Kaje, einen ca. 172 ha großen
Hafengroden, Verkehrsflächen für Straßen und Schienen
sowie eine Fläche für Sondernutzungen aufweist. Die Jade-
Fahrrinne soll zwischen den Kilometern 7 und 15 zur
wasserseitigen Anbindung verlegt werden. Ziel ist es,
Schiffen mit einem Tiefgang von bis zu 16 m die an der
deutschen Nordseeküste bisher nicht gegebene Möglichkeit
eines tideunabhängigen Anlaufens zu ermöglichen.

Der Antragsteller des erstgenannten Verfahrens, ein natur-
schutzrechtlich anerkannter Verein, hat gegen die angeordnete
sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses u. a.
geltend gemacht, das Vorhaben sei nicht so wichtig oder
dringlich, dass mit seiner Umsetzung nicht bis zur rechts-
kräftigen Entscheidung im laufenden Klageverfahren gewartet
werden könne. Die Herstellung der notwendigen Verkehrsan-
bindungen sei nicht absehbar. Vor allem begegne das Projekt
gravierenden naturschutzrechtlichen Bedenken. Nicht alle
geschützten Tierarten seien erfasst worden. Der zu erwartende
Bahnverkehrslärm stehe im Widerspruch zum Schutzzweck der
Verordnung zum Naturschutzgebiet „Voslapper Groden-Süd“,
die ein Europäisches Vogelschutzgebiet ausweist.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 7. Senat - hat
die Bedenken in seiner Entscheidung überwiegend nicht geteilt.
Es hat das Vorliegen der Voraussetzungen der sofortigen Voll-
ziehung, also des Gebrauchmachendürfens von der Gestattung
bereits vor Rechtskraft der anhängigen Klageverfahren, bejaht
und ausgeführt, dass die Klage des Antragstellers voraussichtlich
überwiegend keinen Erfolg haben wird. Von ihm zu rügende
Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Auch die Standortwahl
ist nicht zu beanstanden. Mit seinem Vorbringen zum Artenschutz
ist der Antragsteller ausgeschlossen, weil er im Einwendungs-
verfahren entsprechende Rügen nicht erhoben hat. Eine fehler-
hafte Behandlung des Natur- und Landschaftsschutzes ist nicht
festzustellen. Nicht leicht zu beurteilen ist allerdings die vom
Antragsteller beanstandete Verträglichkeit des Vorhabens mit
den Erhaltungszielen des Europäischen Vogelschutzgebiets, die
dortigen Brutbestände der wertgebenden Vogelarten [etwa
Rohrdommel und Schilfrohrsänger]
zu erhalten und vor erheblichen
Beeinträchtigungen zu bewahren. Es ist wissenschaftlich nicht
zweifelsfrei geklärt, wie diese Bestände auf Bahn- und Baulärm
reagieren.

Das europäische Naturschutzrecht enthält insoweit sehr rigide
Vorgaben. Lässt sich eine erhebliche Beeinträchtigung
der Erhaltungsziele nicht mit Sicherheit ausschließen, ist das
Projekt grundsätzlich unzulässig. Die Planfeststellungsbehörde
hat dieses Problem gesehen und dem Vorhabensträger - dem
Land Niedersachsen - ein Wahlrecht zwischen der sofortigen
Errichtung einer Lärmschutzwand entlang der am nördlichen
Rand des Vogelschutzgebiets geplanten Bahntrasse einerseits
und begleitenden Beobachtungen [„Monitoring“] andererseits
eingeräumt, um zunächst festzustellen, ob überhaupt signi-
fikante Beeinträchtigungen auftreten. Erst bei entsprechenden
Feststellungen müsse die Wand gebaut werden.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 7. Senat - hat
das Schutzkonzept zur Beseitigung der möglichen Erheblichkeit
einer Beeinträchtigung im Ansatz gebilligt, das dem Vorhabens-
träger insoweit eingeräumte Wahlrecht aber außer Vollzug gesetzt.
Eine ausreichend sichere Milderung eventueller erheblicher Beein-
trächtigungen der Bruthabitate ist nur gewährleistet, wenn die
Schallschutzwand sogleich errichtet wird. Dadurch wird auch der
potentiell schädliche Lärm beim Bau der Bahntrasse gemindert.
Mit der Schallschutzwand kann nach den Schallschutzberechnungen
sichergestellt werden, dass sich die Lärmsituation im Vogelschutz-
gebiet gegenüber dem bisherigen Zustand im Ergebnis praktisch
nicht verändert.

Im zweiten Verfahren ging es um das Aussetzungsbegehren des
Eigentümers eines Wohngrundstücks im Stadtteil Voslapp, das
ca. 1,8 km westlich des Neuen Voslapper Seedeichs und ca. 2,8 km
vom westlichen Rand der geplanten Terminalfläche entfernt liegt.
Wie viele weitere Mitglieder einer Bürgerinitiative, die gegen den
Planfeststellungsbeschluss klagen, machte er geltend, dass Vor-
haben sei nicht dringlich. Ihm fehle die Rechtfertigung, weil die
erklärten Ziele nicht erreicht würden. Nicht lösbar seien vor allem
die sich in der Folge stellenden Verkehrsprobleme auf Straße und
Schiene. Die Grundstücke in Voslapp würden unnötig weiter an
Wert verlieren und das Landschaftsbild negativ verändert. Vor
allem werde es in der Kumulation von Betriebs- und Verkehrs-
lärm zu unzumutbaren Beeinträchtigungen kommen. Nicht
bedacht worden sei schließlich, dass es infolge der geplanten
Kaimauer zu einem Anstieg des Grundwasserspiegels in Voslapp
kommen werde, der die Nutzung der Häuser und Keller erheblich
beeinträchtigen werde.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 7. Senat - ist
keiner dieser Einwendungen gefolgt und hat den Aussetzungs-
antrag als unbegründet abgelehnt. Insbesondere hat die Planfest-
stellungsbehörde die Lärmsituation richtig beurteilt und auf
dieser Basis zutreffend unzumutbare Beeinträchtigungen verneint.
Die für Wohngebiete wie das des Antragstellers geltenden Grenz-
werte der Verkehrslärmschutzverordnung und der TA Lärm werden
nach allen Berechnungen deutlich unterschritten. Auch mit einer
durch das Vorhaben verursachten Erhöhung des Grundwasser-
spiegels ist nach den tatsächlichen Gegebenheiten nicht zu
rechnen.

Beide Beschlüsse sind unanfechtbar. Weitere Verfahren auf
Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes bezüglich
des JadeWeserPorts sind beim Niedersächsischen Oberverwal-
tungsgericht derzeit nicht anhängig.

RiOVG Dr. Rettberg


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