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BASU-Gruppe fordert schnelle Lösung für die Probleme bei der Berufsfeuerwehr
06|11|2010



Auch in schwindelerregender Höhe ist auf die Wilhelmshavener Feuerwehr Verlass!

Die Gruppe BASU/Ober-Bloibaum/Tholen/Westerman fordert die Verwaltung auf, schnellstmöglich bei der Berufsfeuerwehr Wilhelmshaven wieder zur 24-Stunden-Schicht zurückzukehren und mit allen Mitarbeitern der Feuerwehr eine entsprechende Vereinbarung zu treffen, in welche auch der Abbau der rund 60.000 „Überstunden“ [Lüneburgstunden] im gegenseitigen Einverständnis vereinbart wird.

Ein diesbezüglicher Antrag wurde von der BASU-Gruppe für die nächste Ratssitzung am 17.11.2010 gestellt.

Die erheblichen Probleme bei der Berufsfeuerwehr dulden keine längere Verzögerung zur Klärung der seit Monaten bekannten Zustände.

Auslöser ist die am 10. Juli 2007 in Kraft getretene Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Feuerwehrdienstes der Gemeinden und Landkreise [ArbZVO-Feu].

Hier wurde u. a. die Arbeitszeit der Feuerwehrbeamten von bisher 56 Stunden auf maximal 48 Stunden reduziert.

Diese neue Verordnung musste von der Stadt Wilhelmshaven umgesetzt werden. Neben der direkten Umsetzung der 48-Stunden Woche in einem 12-Stunden Schichtdienst hätte es einige Gestaltungsmöglichkeiten gegeben, für welche jedoch immer auch die Zustimmung der betroffenen Feuerwehrleute erforderlich war.

Für derartige Gestaltungsmöglichkeiten waren zu diesem Zeitpunkt extrem schlechte Voraussetzungen gegeben. Durch diverse Umstände waren in den letzten Jahren erhebliche „Überstunden“ aufgelaufen. Klar, dass die Betroffenen auch für diese „Überstunden“ eine klare Absprache einforderten, und von dieser auch die Zustimmung zu Sonderregelungen abhängig machten.

Als über Monate keine klaren Absprachen über die rund 60.000 Überstunden getroffen werden konnten, schaltete das Personal bei der Feuerwehr verständlicher Weise auch Stur.

Um die EU-Richtlinie einhalten zu können, blieb nur die Einführung der 48-Stundenwoche, die 12-Stundenschicht und die Schaffung zusätzlicher Stellen zur Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit.

Dass mit dieser Regelung niemandem gedient war, konnte schon vor langer Zeit abgesehen werden.

Mehrfach wies der Personalrat der Feuerwehr auf die ständigen Probleme seit der Einführung der neuen Arbeitszeit hin. In einigen Gesprächen zwischen der Stadt und dem Personalrat konnte aber bisher keine Annäherung erreicht werden.

Das bisher letzte, und sehr eindeutige Schreiben der Feuerwehr an den Rat der Stadt brachte jetzt zumindest eine Diskussion des Themas im zuständigen Umweltausschuss mit sich.

Sachlich, klar und deutlich erklärte hier der Personalrat der Feuerwehr welche Probleme sich aus der Neuregelung im Alltag der Feuerwehr ergeben. Ebenso deutlich wurde aufgezeigt, wie eine Lösung all der aufgezeigten Probleme aussehen könnte. Des Rätsels Lösung: Rückkehr zur 24-Stundenschicht.

Der zuständige Dezernent, Dr. Jens Graul, kündigte an, dass sich die Stadtverwaltung schon sehr zeitnah mit dem Personalrat der Feuerwehr erneut zusammensetzen werde um eine schnelle Problemlösung herbeizuführen.

Nach dieser Aussage von Dr. Graul könnte die BASU-Gruppe ihren Antrag an den Rat nun eigentlich zurückziehen und auf die Ergebnisse dieser Gespräche warten.

Auf Grund der langen, und nicht immer schönen Vorgeschichte, halten wir jedoch vorläufig unseren Antrag aufrecht. Erst wenn Personalrat und/oder Verwaltung rechtzeitig vor der Ratssitzung signalisieren, dass eine gemeinsame Lösung tatsächlich gefunden wurde, oder zumindest als zeitnah erreichbar erklärt wird, werden wir den Antrag von der Tagesordnung nehmen. 

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Joachim Tjaden, Joachim Ender, Barbara-Oberbloibaum, Gerold Tholen, Claus Westerman
Gruppe: BASU | OBER-BLOIBAUM | THOLEN | WESTERMAN

Anlagen:    
- Antrag der Gruppe BASU/Ober-Bloibaum/Tholen Westerman
- Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des   Feuerwehrdienstes der Gemeinden und Landkreise

Antrag der Gruppe BASU/Ober-Bloibaum/Tholen/Westerman
auf Einführung der 24-Stundenschicht bei der Berufsfeuerwehr Wilhelmshaven

TOP:
Beschluss über den zukünftigen Personaleinsatz bei der Berufsfeuerwehr Wilhelmshaven

Verwaltungsausschuss am 15.11.2010
Rat am 17.11.2010               

Der Verwaltungsausschuss und der Rat der Stadt Wilhelmshaven mögen beschließen:
- Bei der Berufsfeuerwehr Wilhelmshaven wird zum 01.01.2011 wieder zur 24-Stundenschicht zurückgekehrt
- Für den Rettungsdienst bleibt die 12-Stundenschicht erhalten
- Zwischen Stadt und Personal wird schnellstmöglich schriftlich vereinbart, in welcher Weise und in welchem Zeitraum die „Lüneburgstunden“ abgebaut werden.  

Joachim Tjaden
Gruppe BASU/Ober-Bloibaum/Tholen

Begründung:
Im Zuge der Umstellung der Arbeitszeiten bei der Berufsfeuerwehr Wilhelmshaven von der 56- auf die 48-Stundenwoche wurden die Schichten vom 24-Stunden- auf den 12-Stundendienst umgestellt.
Mit der Umstellung sollte erreicht werden, dass nicht nur die neue EU-Richtlinie erfüllt wird, sondern zudem auch das Personal bessere Arbeitsbedingungen haben wird.
Nach Einführung der neuen Schichtzeiten hat sich jedoch herausgestellt, dass diese erhebliche negative Auswirkungen zur Folge hat.
Nahezu 100 % der Beschäftigten der Feuerwehr sehen nach Einführung der 12-Stundenschicht schlechtere Arbeitsbedingungen. Auch ist festzustellen, dass die Beschäftigten immer unzufriedener werden, was schon heute auch in einem erhöhten Krankenstand abzulesen ist.
Auch kann festgestellt werden, dass voll ausgebildete Feuerwehrleute von anderen Städten und Kommunen abgeworben werden, und hierbei gerade die bei ihnen praktizierte 24-Stundenschicht als Werbemitte verwenden.
Bei Wiedereinführung der 24-Stundenschichten dürften die Abwanderungstendenzen wieder gegen Null gehen und sich u. a. auch die Akzeptanz der Dienstpläne, die als Hauptauslöser der Unzufriedenheit anzusehen ist, erhöhen.
Zudem wird das Privatleben der Beschäftigten wieder besser planbar.
Für die Stadt ergebnen sich aus der Rückkehr zur 24-Stundenschicht keinerlei negative Auswirkungen und auch keine rechtlichen Probleme. Es ist eher davon auszugehen, dass sich die Umstellung finanziell sogar leicht positiv auswirken wird.

---------------    

  
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Feuerwehrdienstes der Gemeinden und Landkreise (ArbZVO-Feu) *)
Vom 10. Juli 2007 (Nds.GVBl. Nr.20/2007 S.296) – VORIS 20411 -  

Aufgrund des § 80 Abs. 9 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 19.Februar 2001 (Nds.GVBl. S.33), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15.Dezember 2006 (Nds.GVBl. S.597), in Verbindung mit § 11 der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten vom 6.Dezember 1996 (Nds.GVBl. S.476), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21.Januar 1999 (Nds.GVBl. S.18), wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Feuerwehrdienstes, deren Dienst aus Arbeitsdienst und Bereitschaftsdienst besteht.

(2) Für die anderen Beamtinnen und Beamten des Feuerwehrdienstes gilt die Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Nds.ArbZVO).

§ 2 Wöchentliche Arbeitszeit

(1) 1Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt in einem Zeitraum von vier Monaten durchschnittlich 48 Stunden. 2Davon beträgt der Anteil des Bereitschaftsdienstes 16 Stunden.

(2) Alle Tage sind Arbeitstage.

(3) Für jeden staatlich anerkannten Feiertag sowie den 24. und den 31. Dezember vermindert sich die Arbeitszeit um ein Siebentel der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit.

(4) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit abweichend von Absatz 1 Satz 1 unter Berücksichtigung der tatsächlichen Belastung um höchstens sieben Stunden verringern, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern und der Anteil des Arbeitsdienstes an der Gesamtstundenzahl entsprechend erhöht wird.

§ 3 Tägliche Arbeitszeit

Der tägliche Arbeitsdienst soll acht Stunden nicht überschreiten.

§ 4 Pausen und Ruhezeiten, Freistellungstag

(1) Für die Gewährung von Pausen in der Arbeitszeit außerhalb des Bereitschaftsdienstes gilt § 5 Abs. 1 und 2 Nds.ArbZVO entsprechend.

(2) Innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraumes beträgt die ununterbrochene Ruhezeit mindestens elf Stunden.

(3) Innerhalb eines Zeitraumes von sieben Tagen soll eine Ruhezeit von zusammenhängend 24 Stunden gewährt werden.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 kann bei Gewährung gleichwertiger Ausgleichsruhezeiten abgewichen werden sowie in Ausnahmefällen, in denen die Gewährung solcher gleichwertiger Ausgleichszeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist, wenn die Beamtin oder der Beamte einen anderweitigen angemessenen Schutz erhält.

(5) § 6 Nds.ArbZVO gilt entsprechend.

§ 5 Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

(1) 1Die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann unter Beachtung der Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes abweichend von § 2 Abs. 1 auf höchstens 56 Stunden verlängert werden, wenn die Beamtin oder der Beamte schriftlich eingewilligt hat. 2Beamtinnen und Beamten, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit nach Satz 1 nicht einwilligen oder ihre Einwilligung widerrufen, dürfen daraus keine Nachteile entstehen.

(2) Die Dienststelle führt Listen über alle Beamtinnen und Beamten, die ihre Einwilligung nach Absatz 1 Satz 1 erklärt haben.

(3) Bei einer Verlängerung der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit muss der Anteil des Bereitschaftsdienstes um das Doppelte des zusätzlichen Stundenumfangs erhöht und der Anteil des Arbeitsdienstes entsprechend um den erhöhten Stundenumfang herabgesetzt werden.

(4) 1Die Einwilligung nach Absatz 1 Satz 1 kann aus wichtigem Grund zum Monatsende mit einwöchiger Frist und zum Ablauf eines Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten widerrufen werden. 2Die Beamtin oder der Beamte ist auf die Widerrufsmöglichkeiten schriftlich hinzuweisen.

§ 6 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Feuerwehrdienstes der Gemeinden und Landkreise vom 13.Februar 1997 (Nds.GVBl. S.60) außer Kraft.
____________________
*) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU Nr. L 299 S.9).



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