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Bohrwurm bohrt weiter an der Baustelle:
Landessparkasse zu Oldenburg [LZO]
13|11|2009



Der Angeklagte Günter E. Völker am 23. April 2009 im Amtsgericht von Oldenburg [erster Prozeß] während einer Pause.

Am 10. November 2009 sollte der Prozeß gegen Günter E. Völker weitergeführt werden, die Berufung gegen das erste Urteil, welches vom Amtsgericht Oldenburg am 24. März 2009 [Az. 23 Cs 451 Js 49825/07] gegen ihn gefällt wurde.

Sogar das lokale Heimatblatt berichtet über dieses Verfahren, nennt aber die Landessparkasse zu Oldenburg [LZO] nicht, vermutlich, weil man einen eigenen Anzeigenkunden nicht verprellen möchte.

Im Strafbefehl heißt es:

Zitat: "Ihnen wird zur Last gelegt:
1. Am 07. 08. und 08. 08. 2007 brachten Sie und der gesondert verfolgte Fritz Knödel in großer Menge eine von Ihnen gemeinsam unterschriebene "Strafanzeige" vom 01. 08. 2007 gegen den Präsidenten des Landgerichts Oldenburg Schubert und den Rechtspfleger Schmidt [Jever] - jeweils einzeln verpackt in Gefrierbeuteln - im gesamten Gerichtsviertel in Oldenburg [Gerichtsgebäude / Mozartstraße / Elisabethstraße / Schleusenstraße] und im Bereich der LzO-Zentrale, Am Markt, an dort abgestellte Kraftahrzeuge und Fahrräder an.
Um die angezeigten Personen verächtlich zu machen und in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen führten Sie in der Strafanzeige wegen "Rechtsbeugeverfahren, Urkundenunterdrückung und Begünstigung" bezogen auf diese bewusst unwahr unter anderem aus:..."
[Quelle: http://www.bohrwurm.net/ | Oldenburger Strafbefehl]

Günter E. Völker kommentiert den Strafbefehl so:

Zitat: "Am 19.08.08 um 09.00 Uhr hat beim AG Oldenburg die Vorstellung zur Strafverfolgung mit Amtsrichter Georg Fuhrmann stattgefunden.

Die Strafverfolgung unter dem Vorwand des Vorwurfs der üblen Nachrede wurde vom Herrn Oberlandesgerichtspräsidenten Dr. Gerhard Kircher persönlich inszeniert.

Dr. Kircher läßt als höchster Vertreter der niedersächsischen Gerichtbarkeit in Norddeutschland [Nds.,Oberlandesgricht Oldenburg] persönlich nach dem illegalen und ungültigen NS-Recht §16II LzO-Gesetz 1933 gesetzlos die Immobilien und sonstigen Vermögen der LzO-Kunden wegvollstrecken -aktiv-mittelbar-. Er steht damit im Hintergrund an der Spitze der norddeutschen Gerichtbarkeit und gleichzeitig an der Spitze der illegalen NS-§16 II 1933-Vollstreckungsorganisation gemeinsam mit der Bundesweit agierenden Landessparkasse zu Oldenburg [LzO].


Daher wagt es nach aktuellem Erkenntnisstand bisher kein Richter im gesamten OLG-Bezirk Oldenburg, die staatlich organisierten gesetzlos-kriminellen Vollstreckungsnetzwerke [Immobilien- und Vermögensraub], als ungesetzlich zu erkennen. Um offenbar zu verhindern, daß dieser katastrophale Oldenburger [niedersächsische] Justizskandal-Zustand, korruptionsorganisiert sowie unvorstellbaren Ausmaßes, und von Ministerpräsident Christian Wulff, Finanzminister Hartmut Möllring, Ex-Justizministerin und derzeitiger "Kultusministerin" Elisabeth Heister-Neumann, dem Generalstaatsanwalt in Oldenburg, Horst-Rudolf Finger und dem leitenden Oberstaatsanwalt Roland Hermann [Behördenleiter der StA OL] aktiv und passiv gedeckt, öffentlich wird, wurde nunmehr durch Oberlandesgerichtspräsidenten Dr. Gerhard Kircher höchstpersönlich der StA in Oldenburg ohne jede sachliche Begründung aufgegeben:

"Die Gründe [für die Anzeige gegen den LG-Präsidenten Schubert,- siehe hier >Vollstreckungssyndikat NS 16II< seien "haltlos und falsch". Er "halte nunmehr eine Strafverfolgung für geboten". Und nun wird deshalb eben artig folgsam "strafverfolgt".

Da es jedoch so richtig nichts zu verfolgen gibt, wurde flugs eine "üble Nachrede" entdeckt mit dem problematischen Ergebnis, daß sich schon bei der ersten Straf-Verhandlung - siehe weiter unten- herausstellte, daß der ehrenwerte Herr Landgerichtspräsident LG Oldenburg, Gernot Schubert, eben doch eine Beschwerde bezüglich Herausgabe der von Notar Werner Bonow aus Jever "geklauten" Schuldurkunde über 150.000.- Euro heimlich verschwinden ließ.

Anmerkung Bohrwurm net:
Der Schwund von Urkunden, Akten und juristischem Fachwissen sowie Anstand und Moral scheint in bestimmten richterlichen und staatsanwaltlichen LzO-Begünstigungs-Kreisen beim OLG-Präsidenten nebst LG-Präsidenten, der 6.Ziv.Kammer LG Oldenburg und einigen Amtsgerichtsdirektoren sowie Vollstreckungsrichtern im OLG-Bezirk Oldenburg eine bereits meßbare Größe darzustellen..."

[Quelle: http://www.bohrwurm.net/ | Oldenburger Strafbefehl]

Wir haben das einmal etwas ausführlicher zitiert, damit sie ein wenig verstehen, dass es bei diesem Verfahren richtig um das "Eingemachte" geht.

Im April diesen Jahres hatte der erste Prozess gegen Günter E. Völker stattgefunden, der nach 7 Stunden mit einer Verurteilung zu Geldstrafen der Angeklagten endete.

Die Angeklageten gingen aber in die Berufung.

Am 10. November 2009 fand die Revision statt und dauerte "nur" knapp eineinhalb Stunden, weil das Gericht die Original Anklageschrift schon bei der Verlesung nicht vorweisen konnte.

Auch Protokolländerungen der letzten Verhandlung wurden nicht vorgenommen, prozeßentscheidende Angaben, so Günter E. Völker, der auch eine Protokollberichtigungsbeschwerde eingelegt hatte.


Desweiteren war die Schöffenliste unvollständig und mußte überprüft werden.

Das Gericht wollte z. B. den Oberlandesgerichtspräsidenten Kircher zur Verhandlung selbst nicht laden, worauf aber der Angeklagte Völker bestand und laut geltendem Recht selbst lud.

Alles in allem ein desaströser Tag und kein Ausdruck für Qualität des Landgerichts Oldenburg.

Der Prozeß wurde auf unbestimmte Zeit ausgesetzt und wird im nächsten Jahr weitergeführt.

Der Ursprung der Prozeßführung liegt aber in einem ganz anderen Detail, das im Artikel des lokalen Heimatblattes auch nach längerem Suchen nicht auffindbar ist.

Die Aufsichtsrat der Landessparkasse zu Oldenburg [LzO] kann einem Paragraphen nach, den das Gericht als geltendes Recht auslegt, selbst einen Titel erstellen [grob gesagt: Vermögen pfänden], ohne ein Gericht anrufen zu müssen, ein Alleinstellungsmerkmal auf dessen Anfechtung Völker drängt.

Die LzO beruft sich auf ein Gesetz aus dem Jahre 1933, d. h. aus der Zeit der Nationalsozialisten, als sie noch eine Staatsbank war. Inzwischen ist die LzO eine Sparkasse, arbeitet aber immer noch mit dem NS-Paragraphen aus dem Jahre 1933.

In Paragraph 16-2 aus dem Jahre 1933 heißt es:

Zitat: "Die Befugnis zur Beitreibung von Geldbeträgen insbesondere zur Stellung von Anträgen auf Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen steht wegen der Ansprüche der Landessparkasse dem Vorstande zu. Sein Antrag ersetzt den vollstreckbaren Schuldtitel."
[LzO-Gesetz vom 3. Juli 1933]

Das hieße, dass die LzO eine Ausnahmeregelung besitzen würde, was aber dem neuen Sparkassengesetz widerspricht.

Besonders brisant:
Sollte Völker Recht behalten, dann würde das Recht auch rückwirkend gelten, so dass auch alte Verträge überprüft werden müssen. Das würde wahrscheinlich nicht nur eine Prozeßwelle auslösen sondern könnte im schlimmsten Falle den Ruin der LzO bedeuten.

Keine andere Sparkasse darf sich selbst Titel [gerichtlicher Vollstreckungsbescheid] zur Pfändung von Konten und Vermögen ausstellen, ohne ein Gericht anrufen zu müssen.

In den Geschäftsbedingungen findet sich bis heute kein Hinweis auf diesen wichtigen Umstand. Unterschreibt ein Kunde einen Vertrag bei der LzO oder eröffnet ein Konto, findet er keine schriftliche Unterlage, die ihn über den geschilderten Sachverhalt informiert.


87 Millionen Euro kostete der Neubau der LzO in Oldenburg, in dem 600 Beschäftigte arbeiten und in dessen Innenhof gegenüber der EWE-Arena eine riesige Broncefigur steht.

Am 16. August diesen Jahres feierte die LzO ihren jüngst gebauten und 87 Millionen Euro teuren Neubau der Zentrale.


Geschädigte und engagierte Bürger verteilten die Flugblätter mit dem Titel: "Mit der LzO in den Ruin" und wurden des LzO-Geländes verwiesen.

Dort wurden von Geschädigten und Völker Flugblätter mit der Aufschrift "Mit der LzO in den Ruin" verteilt. Gegen die Verteilenden wurden umgehend Platzverbote erteilt. Man wollte sogar die Weiterverteilung auch außerhalb des LzO Grundstückes verhindern. Dazu wurde die Polizei bemüht, die aber den Verteilenden Recht gab.

Aus der Paragraph 16-2 Regelung der LzO aus dem Jahre 1933 könnte man jetzt beinahe grenzenlose Fälle konstruieren, in die auch Politik und Gerichtsbarkeiten involviert sein könnten, was Geschädigte behaupten.

In diesem Falle könnte dieser scheinbar kleine Prozeß eine enorme Brisanz entwickeln.

Das könnte noch sehr spannend werden.


Wolf-Dietrich Hufenbach
Dokumentarfilmer | Wilhelmshaven

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Kommentar

Ferdinand | Essen | 15. November 2009 | 13:09:06 MEZ
In einem Nichtbananenstaat ist das Recht ums rechtliche Gehör ein Grundrecht. Ein Grundrecht ist auch der Gleichheitsgrundsatz. Beide Rechte werden hier mit der Privelegierung der LzO mit dem LzO- Gesetz in Kombination missachtet und zwar in grober unübersehbarer Weise. All jene, die dieses Relikt aus einer weniger rühmlichen Zeit retten wollen, haben sich verrannt. Ob diese sich bewusst verennen oder einem Herdentrieb folgend nur fahrlässig mitmachen, kann dahingestellt bleiben. Und deshalb hat Völker in der Sache recht und zwar uneingeschränkt. Es wird höchste Zeit, dass endlich die Intention um unsere Grundrechte zum Zuge kommt.

Links:
www.bohrwurm.net
AGB Landessparkasse zu Oldenburg
18|08|09 Ruin mit LzO?

Download:
Flugblatt 1: "Mit der LzO in den Ruin!"
Flugblatt 2: mit Anlagen
18|08|2009 Mit der LzO in den Ruin?


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