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LzO: Revision im Fall Günter Völker wird stattgegeben
30|06|2011



Günter E. Völker immer gut gelaunt vor dem Landgericht Oldenburg.

Etwa 4 Jahre kämpft Günter Völker gegen die "Windmühlen" der Justiz, d. h. mit der Ignoranz ein Urteil auch so zu behandeln, wie es im Strafantrag formuliert wurde.

Oft haben wir über diesen Prozess berichtet, bei dem wir nachhaltig jenen Eindruck gewannen, der auch letztendlich in der Revision zur Aufhebung des vom Landgericht Oldenburg verhängten Urteils führte. Das Ziel des Oldenburger Gerichts, so unser Eindruck, schien Einschüchterung zu sein.

Um es noch einmal deutlich zu machen, worum es geht, hier eine Erläuterung:
Die Landessparkasse zu Oldenburg [LzO] kann mit einem Ausnahmegesetz aus der Zeit des Nationalsozialismus, ohne einen Antrag an einem Gericht einreichen zu müssen, sogenannte Titel erstellen. Das bedeutet, wenn ein Kreditnehmer und Kunde der LzO in Zahlungsverzug gerät, kann die Bank das Vermögen, z. B. Immobilien, als Pfand oder Gegenleistung ohne Gerichtsbeschluss einziehen. Es handelt sich dabei um den Paragraphen 16 Absatz 2 aus dem Jahre 1933, der laut Landgericht Oldenburg bis heute seine Gültigkeit haben soll.

Das Niedersächsische Sparkassengesetz wurde aber zwischenzeitlich geändert und die Verfahrensweise der LzO wäre somit ein Ausnahmegesetzt, dass es laut Grundgesetz aber nicht gibt, denn alle Sparkassen fallen unter die neue geänderte Gesetzgebung und nur die gilt.

Die Zwangsvollstreckungen sind somit gesetzlos, wie es Günter Völker beschreibt, also ohne gesetzliche Grundlage.

Hier der genaue Gesetzestext:
Zitat: "Die Befugnis zur Beitreibung von Geldbeträgen, insbesondere zur Stellung von Anträgen auf Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen steht wegen der Ansprüche der Landessparkasse dem Vorstande zu. Sein "Antrag ersetzt" den vollstreckbaren Schuldtitel."
[Quelle: LzO-Gesetz vom 03.07.1933]

Günter Völker soll, um auf diesen Umstand aufmerksam zu machen, Flugblätter verteilt haben und natürlich auch Richter und Verantwortliche genannt und angegriffen haben. Hauptgegenstand war der Vollstreckungsparagraph der LzO und die Duldung dieser Verfahrenspraxis ohne Überprüfung nach Änderung des Sparkassengesetzes durch die Richter, nach der Völker ausdrücklich "verlangt". Ein weiteres Ziel war es auch während der laufenden Verfahren, den LzO-Paragraphen beim Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen, was das Gericht bei wiederholt eingereichten Anträgen immer und immer wieder ablehnte.

Der Präsident des Oberlandesgerichts Oldenburg stellte daraufhin einen Strafantrag mit dem Vorwurf der üblen Nachrede.

Im Revisionsurteil stellt man sich aber auf die Seite Völkers:
Zitat: " ... Von einem Angriff auf die Menschenwürde in dem Sinn, dass den im Schreiben benannten Personen die personale Würde abgesprochen und sie als unterwertige Wesen beschrieben werden ..., kann selbst nach den nur auszugsweise festgestellten Äußerungen nicht die Rede sein. ... "
[Quelle: Revisionsurteil vom 26. Mai 2011]

Die LzO ist keine unbekannte oder unbedeutende Bank und der Vorsitzende ist mit Martin Grapentin kein Unbekannter. Das "Netzwerk" von Vorständen und Aufsichtsratsgremien reicht bis in die hohe Politik. Völker spricht in diesem Zusammenhang von Bandenkriminalität:
Zitat: " ... Gedeckt wird dieses schwerstkriminell organisierte Netzwerk, wie bereits dargelegt, durch den Ministerpräsidenten Christian Wulff [Nichtstun], Finanzminister Hartmut Möllring [betrügt aktiv per Täuschung durch Versenden ungültiger Verordnungsblätter] und der Justizministerin Elisabeth Heistermann [deckt eisern durch Nichttätigwerden und konstantes Schweigen ... "
[Quelle: Nds.-NS-Skandal Geheimes LzO- Justiz- Polit -Vollstreckungssyndikat NS-16 II]

Während der Prozesstage trafen wir mit Geschädigten der LzO zusammen, die den Ausführungen von Angeklagten und Richtern aufmerksam lauschten und nicht nur einmal die Hände über dem Kopf zusammenschlugen. Der Eindruck, den die Zuhörer und auch Zuschauer gewannen schlägt sich auch deutlich im Revisionsurteil nieder:
Zitat: " ... Eine falsche Rechtsanwendung zu Lasten der Angeklagten ist mithin nicht auszuschliessen. Das Urteil war deshalb mit den Feststellungen aufzuheben ... "
[Quelle: Revisionsurteil vom 26. Mai 2011]

Letztendlich würde das den Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllen und somit könnten auch die am Verfahren beteiligten Richter, Staatsanwälte und Schöffen zu Rechenschaft gezogen werden.

Wie das aussieht zeigt ein Urteil vom Landgericht Stuttgart aus dem Jahre 2009:
Zitat: " ... Verurteilung eines Betreuungsrichters wegen Rechtsbeugung rechtskräftig
Das Landgericht Stuttgart hat den Angeklagten, einen Richter am Amtsgericht Nürtingen, am 14. November 2008 wegen Rechtsbeugung in 47 Fällen und versuchter Rechtsbeugung in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. ...
... Maßgeblich war hierfür insbesondere, dass der Angeklagte seine richterliche Pflicht zur Anhörung der Betroffenen nicht nur im Einzelfall, etwa aus beruflicher Überlastung, vernachlässigte, sondern systematisch auf Anhörungen verzichtete, um seine Freizeit zu optimieren, und diese schwerwiegenden Verfahrensverletzungen durch fingierte Anhörungsprotokolle planvoll vertuschte. ... "
[Quelle: Bundesgerichtshof | Mitteilung der Pressestelle | Nr. 159/2009 | Beschluss vom 24. Juni 2009 – 1 StR 201/09 | Landgericht Stuttgart - 16 KLs 3 Js 109 613/06]

Günter Völker trägt mit seiner Beharrlichkeit und seinem Engagement dazu bei, dass ein wesentlicher Teil denen erhalten bleibt, die man gerade nach Wahlen gerne ganz hinten anstellt, den BürgerInnen. In diesem Sinne ist die erfolgreiche Revision auch ein "Sieg" im Sinne des Grundgesetzes und letztendlich der freien Meinungsäusserung.

Der Paragraph 16-II aus dem Jahre 1933 wird inzwischen vor dem Bundesverfassungsgericht in einem anderen Verfahren verhandelt:
Zitat: " ... Das gibt es nur in Niedersachsen, und gilt auch nur für die Ritterschaftlichen Kreditinstitute des Fürstentums Lüneburg und Stade, die Bremer Landesbank, die Landessparkasse zu Oldenburg und den Calenberger Kreditverein. Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) aber will mit dieser Tradition jetzt endgültig Schluss machen. Es hegt Zweifel, dass das Selbsttitulierungsrecht, das den Banken 1933 zugestanden wurde, verfassungsgemäß ist, und hat es dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt (Az.: 8 U 139/10). ... "
[Quelle:
31|03|11 Vollstreckung wie vor dem Krieg [FTD]"

Die Betroffenen der LzO-Vollstreckingspraxis wären nun gut beraten, sich in einem Verein zusammenzuschliessen, nicht nur um auf ihre Situation aufmerksam zu machen, sondern auch um ihre ganz eigene Lobby zu bilden.

Sollte Günter Völker Recht bekommen und der Paragraph wäre nichtig, müsste die Landesparkasse zu Oldenburg rückwirkend zahlen, und zwar sämtliche Verfahren, sofern die Geldbeträge eingeklagt würden.


Wir sind schon gespannt, wie dieser Prozess ausgeht und wundern uns deutlich, dass sich dieser Fall nicht weiter in der Presse aus der näheren Umgebung niederschlägt.


Wolf-Dietrich Hufenbach
Dokumentarfilmer | Wilhelmshaven

Links:
www.bohrwurm.net
31|03|11 Vollstreckung wie vor dem Krieg [FTD]
12|08|10 Strafantrag?
16|06|10 Lzo gegen Völker
07|06|10 Mysterium LzO
01|06|10 LzO Verwirrspiel ...
21|05|10 Lzo gegen Völker

Download:
RevisionEntscheidung26.05.11.pdf

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