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Jetzt geht es in die Anstalt
15|10|2009



Von aussen wirkt die Satzung völlig harmlos...ihr Inhalt ist umso brisanter!

Über mehrere Monate regen sich die eindeutigen Widersprüche gegen die Planungen der Stadtverwaltung, das Ungeheuer “Holding” in eine Anstalt öffentlichen Rechts [AöR] umzuwandeln. Aus allen Richtungen wurden Bedenken und klare Warnungen ausgesprochen. Unbeeindruckt der Proteste hat die Stadtverwaltung nun die Satzungsvorlage für die AöR erstellt.

Endlich kommt alles so, wie es gewollt war. Der Rat der Stadt wird noch mehr entmachtet, als er es mit Gründung der Holding bereits wurde.

Endlich werden unsere Politiker auch richtig bezahlt, denn im Gegensatz zu den bisherigen Aufsichtsratsposten gibt es nun tolle Vorstandssitze. Und der Vorstand wird dann auch gleich zu Beamten auf Zeit gemacht. Da lohnt sich doch die Politik auch auf kommunaler Ebene!

Besonders toll ist der Hinweis in der Satzung, dass die AöR nur ihren eigenen Interessen verpflichtet ist. Im Nebensatz wird darauf hingewiesen, dass die AöR die Interessen der Stadt Wilhelmshaven aber berücksichtigen s o l l e.

Und damit auch alle ausreichend Zeit erhalten, sich mit der Satzung und den vielen gesetzlichen Bestimmungen auseinander zu setzen, soll sie erst in einer Woche abgestimmt werden…

Hier für alle Interessierten der Text der geplanten AöR-Satzung der Stadt Wilhelmshaven, die plötzlich in meinen E-Mail-Postfach lag [ohne Gewähr!]:

Satzung der Stadt Wilhelmshaven über die kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts „Wirtschaftsbetriebe der Stadt Wilhelmshaven“


Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name, Sitz, Stammkapital

§ 2 Gegenstand der Anstalt (Anstaltszweck)

§ 3 Organe

§ 4 Der Vorstand

§ 5 Der Verwaltungsrat

§ 6 Kompetenzen des Verwaltungsrates

§ 7 Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrats

§ 8 Rat der Stadt Wilhelmshaven, Zustimmungsvorbehalt

§ 9 Verpflichtungserklärung

§ 10 Wirtschaftsplanung und Wirtschaftsführung, Rechnungswesen, Vermögensverwaltung und Prüfung

§ 11 Wirtschaftsjahr

§ 12 Personal

§ 13 Bekanntmachung

§ 14 Auflösung der kommunalen Anstalt

§ 15 Regelungen im Zuge der Umwandlung, Übergangsregelungen, Gleichstellungsklausel

§ 16 Inkrafttreten


Satzung der Stadt Wilhelmshaven über die kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts „Wirtschaftsbetriebe der Stadt Wilhelmshaven“ in der Fassung vom 02.09.2009
Aufgrund der §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 113 a Abs. 1 Satz 1 und 2, 113 b, 113 c Abs. 1 und Abs. 2 und 113 g der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds.GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 191), hat der Rat der Stadt Wilhelmshaven gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 10 NGO in seiner Sitzung am 16.09.2009 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Name, Sitz, Stammkapital

(1) 1Die kommunale Anstalt der Stadt Wilhelmshaven ist eine selbständige Einrichtung der Stadt Wilhelmshaven in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (kommunale Anstalt). 2Sie wird auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieser Satzung geführt.

(2) 1Die kommunale Anstalt führt den Namen „Wirtschaftsbetriebe der Stadt Wilhelmshaven“ mit dem Zusatz „rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts“. 2Sie tritt unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf. 3Die Kurzbezeichnung lautet „WBW, AöR“.

(3) Die kommunale Anstalt hat ihren Sitz in der Stadt Wilhelmshaven.

(4) Das Stammkapital beträgt 2.600.000,- Euro.

(5) Die kommunale Anstalt führt ein Dienstsiegel mit dem Wappen der Stadt Wilhelmshaven und der Umschrift „Wirtschaftsbetriebe der Stadt Wilhelmshaven“ mit dem Zusatz „rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts“.

§ 2 Gegenstand der Anstalt [Anstaltszweck]

(1) Der kommunalen Anstalt werden nach § 113 c NGO von der Stadt Wilhelmshaven und mit befreiender Wirkung für diese sowie durch die Umwandlung der Beteiligungsgesellschaft der Stadt Wilhelmshaven mbH, der Krematoriums-Verpachtungsgesellschaft Wilhelmshaven mbH und der drei städtischen Eigenbetriebe Wilhelmshavener Entsorgungsbetriebe, Straße und Grün in Wilhelmshaven, Städtische Datenverarbeitung Wilhelmshaven folgende Aufgaben zur selbständigen Erledigung im eigenen Namen und in eigener Verantwortung einschließlich des für die Aufgabenwahrnehmung notwendigen Vermögens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen (Unternehmenssparten):

a) die Einsammlung, Beförderung und Entsorgung von Abfällen für das Gebiet der Stadt Wilhelmshaven auf der Grundlage der jeweils geltenden abfallrechtlichen Bestimmungen sowie die Durchführung aller abfallwirtschaftlichen Maßnahmen, die damit unmittelbar oder mittelbar verbunden sind;

b) die Abwasserbeseitigung in dem Maße/Umfange, in dem die Stadt durch Landeswasser- oder Wasserhaushaltsgesetz zu dieser Aufgabe verpflichtet ist sowie die Entrichtung der von der Gemeinde zu zahlenden Abwasserabgabe nach den Bestimmungen des Nieders. Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (Nds. AG AbwAG) und die Abwälzung der Abwasserabgabe auf die Abwassereinleiter;

c) die Planung, der Bau und der Betrieb von Friedhöfen;

d) die Planung, der Bau und die Unterhaltung von öffentlichen Grünanlagen und Spielplätzen;

e) die Planung, der Bau und die Unterhaltung von öffentlichen Straßen und Brücken sowie die Verkehrslenkung;

f) die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze einschließlich des Winterdienstes für das Gebiet der Stadt Wilhelmshaven;

g) sämtliche hoheitlichen Aufgaben des ehemaligen Amtes 67 im Bereich der Parkraumbewirtschaftung, der Verkehrslenkung, der Straßen und Brücken und des Friedhofsbereichs sowie die bereits auf den ehemaligen Eigenbetrieb SGW übertragenen hoheitlichen Aufgaben im Bereich der Straßenreinigung.

h) die Versorgung der städtischen Dienststellen und Betriebe mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Datenverarbeitung und der technikunterstützten Informationsverarbeitung (TUI) einschließlich der Kommunikationstechnologie;

i) die Planung und die Erarbeitung von Konzepten für Angelegenheiten der Datenverarbeitung und der TUI einschließlich der Kommunikationstechnologie. Die Umsetzung, insbesondere die Auswahl der Anwendungs-Software, erfolgt im Einvernehmen mit den jeweiligen Dienststellen und Betrieben;

j) die Planung und Koordination von DV- und TK-Investitionen sowie die Durchführung und Finanzierung;

k) die Unterstützung der städtischen Mitarbeitern bei der Einführung und der Anwendung von DV- und TK-Systemen;

l) der Erwerb, die Verwaltung und Veräußerung von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen – auch als persönlich haftende Gesellschafterin – der Stadt Wilhelmshaven, ferner die Unternehmensberatung. Die kommunale Anstalt übernimmt die Gesellschafterrolle für alle bestehenden und künftigen Beteiligungen der Stadt Wilhelmshaven. Die Anstalt soll als geschäftsleitende Holding mit übergreifender Leitungsmacht die Richtlinien der Geschäftspolitik der Unternehmen bestimmen, an denen die Gesellschaft mehrheitlich beteiligt ist;

m) die Errichtung und Verpachtung eines Krematoriums und Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen.

(2) 1Die kommunale Anstalt ist berechtigt, für die nach § 2 Abs. 1 übertragenen hoheitlichen Aufgabengebiete anstelle der Stadt Wilhelmshaven

a) Verwaltungsakte zu erlassen und zu vollstrecken,

b) ordnungsrechtliche Verfahren, soweit sie in diesen Aufgabenbereichen hoheitlich tätig wird, durchzuführen,

c) Satzungen über die Benutzung der Einrichtungen für die gemäß § 2 Abs. 1 übertragenen Aufgaben zu erlassen,

d) Satzungen und Tarifordnungen über die Erhebung von Abgaben und Entgelten für die Benutzung der Einrichtungen zu erlassen,

e) unter den Voraussetzungen des § 8 NGO durch Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang der öffentlichen Einrichtung für den übertragenen Aufgabenkreis anzuordnen

f) eine eigene Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren zu erlassen.

(3) 1Die Stadt Wilhelmshaven überträgt der kommunalen Anstalt das Recht, im Zusammenhang mit den wahrzunehmenden Aufgaben von den Nutzern und Leistungsnehmern Gebühren, Beiträge, Kostenerstattungen und Entgelte nach den kommunalabgabenrechtlichen Vorschriften festzusetzen, zu erheben und zu vollstrecken.
2Sie wird die ihr nach § 2 Abs. 1 übertragenen Aufgaben und die in diesem Rahmen erforderlichen Aufwendungen und Investitionen im Einvernehmen mit der Stadt Wilhelmshaven planen und, soweit öffentliche Flächen betroffen sind, in enger Zusammenarbeit durchführen.

(4) Die kommunale Anstalt ist berechtigt, weitere Tätigkeiten für die Stadt Wilhelmshaven und ihre Eigengesellschaften auf vertraglicher Grundlage wahrzunehmen.

(5) 1Die kommunale Anstalt kann die mit dieser Satzung übertragenen Aufgaben unter den jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen auch für andere Gebietskörperschaften wahrnehmen. 2Sie ist ferner befugt, auch andere Ver- und Entsorgungsaufgaben zu übernehmen.

(6) 1Die kommunale Anstalt ist darüber hinaus innerhalb der gesetzlichen Grenzen zu allen mit dem Anstaltszweck zusammenhängenden Maßnahmen, Aufgaben und Geschäften berechtigt. 2Hierzu gehört die Einrichtung und Unterhaltung von Neben- und Hilfsbetrieben und Einrichtungen, welche die übertragenen Aufgaben der kommunalen Anstalt fördern und wirtschaftlich mit ihnen zusammenhängen. 3Zur Förderung ihrer Aufgaben kann die kommunale Anstalt Unternehmen gründen oder sich an anderen Unternehmen beteiligen, wenn der öffentliche Zweck der Anstalt dies rechtfertigt. 4Auf eine solche Beteiligung sind gemäß § 113 a Abs. 3 Satz 2 NGO die §§ 109 und 111 NGO entsprechend anwendbar. 5Die kommunale Anstalt kann auch Mitglied in Zweckverbänden, Wasser- und Bodenverbänden sowie Vereinen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

(7) Die kommunale Anstalt kann im Rahmen des § 108 Abs. 1 NGO weitere Aufgaben übernehmen.

(8) 1Die kommunale Anstalt kann von der Stadt Wilhelmshaven abgeordnete Beamte einsetzen, Beamtenverhältnisse der von der Stadt Wilhelmshaven an die kommunale Anstalt versetzten Beamten fortsetzen sowie selber Beamte ernennen, versetzen, abordnen, befördern und entlassen. 2Die Regelungen des Niedersächsischen Gleichstellungsgesetzes gelten entsprechend. 3Der Vorstand übt die Funktion des unmittelbaren und des höheren Dienstvorgesetzten aus, der Verwaltungsrat die der obersten Dienstbehörde.

§ 3 Organe

(1) Organe der kommunalen Anstalt sind - der Vorstand (§ 4) - der Verwaltungsrat (§ 5 bis § 7).

(2) 1Die Organe der kommunalen Anstalt sind dem Interesse der kommunalen Anstalt verpflichtet. 2Sie sollen bei Ihren Entscheidungen grundsätzlich die Interessen der Stadt Wilhelmshaven im Sinne der Konzerngebundenheit berücksichtigen. 3Sie werden ihre Aufgaben unter Einhaltung der bestehenden Gesetze, dieser Satzung und den jeweils geltenden Geschäftsordnungen und in wechselseitiger vertrauensvoller Zusammenarbeit erfüllen.

(3) 1Die Mitglieder aller Organe der Anstalt sind zur Verschwiegenheit über alle vertraulichen Angelegenheiten sowie über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der kommunalen Anstalt verpflichtet. 2Die Pflicht besteht für die Mitglieder auch nach ihrem Ausscheiden aus der Anstalt fort. 3Sie gilt nicht gegenüber den Organen der Stadt Wilhelmshaven und der nach § 114a NGO für das Beteiligungsmanagement zuständigen Stelle der Stadt Wilhelmshaven.

§ 4 Der Vorstand

(1) 1Der Vorstand soll sich aus den Beamten auf Zeit nach § 81 I NGO zusammen setzen. ²Die Mitglieder des Vorstandes nehmen ihre Tätigkeit nebenamtlich, neben ihrer Tätigkeit für die Stadt Wilhelmshaven, wahr. 3Mit dem Ausscheiden aus der Funktion als Beamtin oder Beamter auf Zeit der Stadt Wilhelmshaven endet automatisch auch die Tätigkeit als Vorstand der kommunalen Anstalt. 4Die kommunale Anstalt wird von zwei Mitgliedern des Vorstandes gemeinsam oder einem Mitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. 5Der Verwaltungsrat kann einzelnen Mitgliedern Einzelvertretungsbefugnis erteilen. 6Die Mitglieder des Vorstandes sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

(2) 1Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt; eine erneute Bestellung ist zulässig. 2Für den Vorstand können durch den Verwaltungsrat Stellvertreter bestellt werden. 3Der Vorstand kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Beschluss des Verwaltungsrates, der mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen seiner Mitglieder gefasst wird, vorzeitig abberufen werden.

(3) Der Vorstand leitet die kommunale Anstalt in eigener Verantwortung, soweit nicht gesetzlich oder durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist.

(4) Der Vorstand vertritt die kommunale Anstalt gerichtlich und außergerichtlich.

(5) 1Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unter- richten und auf Anforderung dem Verwaltungsrat über alle Angelegenheiten der kommunalen Anstalt Auskunft zu geben. 2Schriftliche Berichte über Angelegenheiten der kommunalen Anstalt können auch durch mindestens drei Mitglieder des Verwaltungsrats zur Vorlage an den Verwaltungsrat verlangt werden. 3Der Verwaltungsrat kann die Bücher und Schriften der kommunalen Anstalt einsehen und prüfen oder damit einzelne seiner Mitglieder oder zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichtete Dritte beauftragen.


(6) 1Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat vierteljährlich Zwischenberichte über die Abwicklung des Vermögens- und Erfolgsplanes schriftlich vorzulegen. 2Des Weiteren hat der Vorstand den Verwaltungsrat zu unterrichten, wenn bei der Ausführung des Erfolgsplanes erfolgsgefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten sind. 3Sind darüber hinaus Verluste zu erwarten, die Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt Wilhelmshaven haben können, ist diese zu unterrichten. Dem Verwaltungsrat ist hierüber unverzüglich zu berichten.

(7) 1Der Vorstand der kommunalen Anstalt hat der Stadt Wilhelmshaven auf Verlangen Auskunft über alle wichtigen Angelegenheiten der kommunalen Anstalt zu geben. 2Der Rat der Stadt Wilhelmshaven ist unverzüglich zu unterrichten, wenn Entwicklungen abzusehen sind, die erhebliche Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt Wilhelmshaven erwarten lassen. Die Grenze der Erheblichkeit entspricht der in § 10 der Hauptsatzung der Stadt Wilhelmshaven genannten.

(8) Der Vorstand berichtet der Stadt Wilhelmshaven mindestens viermal jährlich in Form schriftlicher Quartalsberichte über die wirtschaftliche Situation der Anstalt.

(9) 1Der Vorstand ist zuständig für Verpflichtungen nach dem Verpflichtungsgesetz. 2Der Vorstand hat sich bei beamten- und arbeitnehmerrechtlichen Entscheidungen, insbesondere bei dem Verfahren der Stellenbewertungen, an den für die Stadt Wilhelmshaven geltenden Richtlinien zu orientieren.

(10) 1Der Vorstand gibt sich durch einstimmigen Beschluss aller Vorstandsmitglieder eine Geschäftsordnung, die auch die Geschäftsverteilung unter mehreren Vorstandsmitgliedern regelt. 2Die Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrats, falls nicht der Verwaltungsrat eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlässt.

§ 5 Der Verwaltungsrat

(1) 1Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden, 12 übrigen Mitgliedern und einer bei der kommunalen Anstalt beschäftigten Person mit beratender Stimme. 2Für die übrigen Mitglieder werden Vertreter bestellt.

(2) 1Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt gemäß § 113 e Abs. 6 NGO der Oberbürgermeister. 2In der ersten Sitzung wählt der Verwaltungsrat aus seiner Mitte mindestens einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(3) 1Das vorsitzende Mitglied nach Abs. 2 und die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates sowie deren Stellvertreter werden vom Rat der Stadt Wilhelmshaven für die Dauer von fünf Jahren bestellt. ²Für die Wahl gilt § 51 Abs. 6 NGO sinngemäß.

(4) 1Die Amtszeit von Mitgliedern, die dem Rat angehören, endet mit dem Ende der Wahlperiode, dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Rat oder einer Abberufung. 2Für die vorzeitige Abberufung gilt § 111 Abs. 1 Satz 3 NGO entsprechend. 3Die ausscheidenden Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihr Amt bis zum Antritt der neuen Mitglieder weiter aus. 4Bedienstete der Kommunalaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Aufgaben der Aufsicht über die kommunale Anstalt befasst sind, können nicht Mitglieder des Verwaltungsrates sein.

(5) 1Das Verwaltungsratsmitglied, das als beschäftigte Person der kommunalen Anstalt Mitglied des Verwaltungsrates ist, sowie seine Vertreter werden von den Beschäftigten der kommunalen Anstalt in Anwendung der Vorschriften des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes (NPersVG) gewählt und vom Rat bestätigt. 2Die Mitgliedschaft dieses Verwaltungsratsmitgliedes endet mit dem Ende der Wahlperiode des Rates der Stadt Wilhelmshaven oder beim Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 24, 25 Abs. 1 Satz 1 NPersVG. 3Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat ruht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 26 NPersVG mit der Maßgabe, dass die Mitgliedschaft nicht nur bei einer außerordentlichen, sondern auch bei einer ordentlichen Kündigung ruht. 4Scheidet das Mitglied, das als beschäftigte Person Mitglied des Verwaltungsrates ist, aus oder ruht seine Mitgliedschaft, so tritt zunächst der erste Vertreter an dessen Stelle. 5Scheidet der erste Vertreter aus oder ruht die Mitgliedschaft, so tritt der zweite Vertreter an dessen Stelle. 6Ist weder das Verwaltungsratsmitglied, das als beschäftigte Person der kommunalen Anstalt Mitglied des Verwaltungsrates ist, noch einer seiner Stellvertreter vorhanden, findet § 110 Abs. 5 NPersVG entsprechende Anwendung.

(6) 1Der Verwaltungsrat der kommunalen Anstalt hat der Stadt Wilhelmshaven auf Verlangen Auskunft über alle wichtigen Angelegenheiten der kommunalen Anstalt zu geben. 2Der Rat der Stadt Wilhelmshaven ist unverzüglich zu unterrichten, wenn Entwicklungen abzusehen sind, die erhebliche Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt Wilhelmshaven erwarten lassen.

(7) Der Verwaltungsrat hat dem Rat der Stadt Wilhelmshaven über seine Tätigkeit, insbesondere die
Prüfung der Geschäftsführung, während des Wirtschaftsjahres zu berichten.

(8) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind ehrenamtlich tätig, eine Gewinnbeteiligung wird nicht gewährt. 2Sie erhalten eine Entschädigung für die Teilnahme an dessen Sitzungen in Form eines Sitzungsgeldes, dessen Höhe sich nach dem Sitzungsgeld für Mitglieder des Rates der Stadt Wilhelmshaven nach Maßgabe der von dieser beschlossenen Satzung über Aufwandsentschädigungen und Auslagenersatz in der jeweils geltenden Fassung richtet.

(9) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(10) 1Der Verwaltungsrat kann beratende Ausschüsse bilden. 2Mindestens werden ein Ausschuss für Finanzen/Informations- und Kommunikationstechnik/Personal/Organisation sowie ein Ausschuss für technische Angelegenheiten gebildet. 3Die beratenden Ausschüsse bestehen aus jeweils 6 Mitgliedern. 4Soweit diese Satzung und die Geschäftsordnung des Verwaltungsrates keine eigenen Regelungen enthalten, finden für das Verfahren in den Ausschüssen die Vorschriften der NGO sowie der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Wilhelmshaven entsprechend Anwendung.

§ 6 Kompetenzen des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat berät, fördert und überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes.

(2) 1Der Verwaltungsrat beschließt über die folgenden Geschäfte:

a) Den Erlass von Satzungen im Rahmen der durch diese Anstaltssatzung übertragenen Aufgabenbereiche;

b) die Festsetzung von Gebühren, Beiträgen, Kostenerstattungen sowie allgemein geltender Tarifordnungen und Entgelte für die Nutzer und Leistungsnehmer der kommunalen Anstalt;

c) die Gründung von Unternehmen und der Erwerb oder die Aufgabe einer Beteiligung der kommunalen Anstalt an anderen Unternehmen;

d) die Bestellungen und Abberufungen des Vorstandes und deren Stellvertreter sowie Regelung des Dienstverhältnisses der Mitglieder des Vorstandes;

e) Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans und des 5-Jahres-Finanzplanes im Sinne von § 10 dieser Satzung;

f) Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresgewinns, sowie Entlastung des Vorstandes;

g) im Einvernehmen mit dem Vorstand über die Ernennung von Beamtinnen und Beamten, ihre Versetzung in den Ruhestand und Entlassung sowie die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der kommunalen Anstalt. 2Der Verwaltungsrat kann diese Befugnisse ganz oder für bestimmte Gruppen dem Vorstand übertragen.

(3) Die folgenden Geschäfte bedürfen der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrats.

a) Abschluss, Änderung, Aufhebung und Kündigung von Betriebsführungs-, Betriebspacht- und anderen Betriebsüberlassungsverträgen, Unternehmensverträgen und Verträgen nach dem Umwandlungsgesetz;

b) Erteilung und Widerruf von Prokuren oder Handlungsvollmachten zum gesamten Geschäftsbetrieb (Generalvollmachten);

c) Rückzahlung von Eigenkapital an die Stadt Wilhelmshaven;

d) Erwerb, Veräußerung, Belastung oder Verpfändung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten;

e) 1Verfügung über Anlagevermögen und die Verpflichtung hierzu sowie Übernahme von Verpflichtungen für Investitionen und einmalige Betriebsmittelausgaben, deren Gegenstandswert 100.000 € übersteigt. 2Dies gilt nicht, sofern diese Verfügungen und Verpflichtungen im jeweils geltenden Wirtschaftsplan enthalten sind.

f) Gewährung und Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften sowie sonstige Rechtsgeschäfte, die einer Darlehensaufnahme wirtschaftlich gleichstehen, soweit diese im Einzelfall 100.000 € übersteigen und nicht im jeweils geltenden Wirtschaftsplan enthalten sind;

g) Stundung und befristete Niederschlagung von Forderungen (und ähnlichen Entscheidungen), wenn der Betrag im Einzelfall 50.000 € überschreitet, unbefristete Niederschlagung sowie den Erlass von Forderungen, wenn der Betrag 20.000 € überschreitet;

h) die Vergabe von Lieferungen und Leistungen sowie der Abschluss von sonstigen Verträgen, deren Gesamtgegenstand 100.000 € übersteigt und nicht im jeweils geltenden Wirtschaftsplan enthalten ist;

i) den Abschluss von Miet- und Pachtverträgen, durch welche die Anstalt länger als 5 Jahre gebunden werden soll und soweit die jährliche Miete oder Pacht ohne Nebenkosten 20.000 € übersteigt;

j) wesentliche Änderungen des Betriebsumfanges der kommunalen Anstalt, insbesondere die Übernahme von neuen Aufgaben im Rahmen der durch diese Satzung übertragenden Aufgabenbereiche;

k) Einleitung und Durchführung von Rechtsstreitigkeiten, soweit der Streitwert größer als 50.000 € ist

(4) 1Wenn die in Abs. 3 h), sofern diese nicht ohnehin dem Vorstand übertragen sind, e) bis i) und k) genannten Geschäfte keinen Aufschub dulden, darf der Vorstand mit Zustimmung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats handeln. 2Er hat den Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung über die Eilentscheidung, die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung zu informieren.

(5) 1Dem Vorstand gegenüber vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsrates die kommunale Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. 2Er vertritt die kommunale Anstalt auch, wenn noch kein Vorstand vorhanden oder der Vorstand nicht handlungsfähig ist.

§ 7 Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrats

(1) 1Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche Einladung des Vorsitzenden des Verwaltungsrates zusammen. 2Die Ladung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung durch Brief, Telefax oder E-Mail. 3In der Ladung sind Zeit und Ort der Sitzung bekanntzugeben. 4Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. 5In dringenden Fällen kann die Frist bis auf 24 Stunden verkürzt werden; auf die Abkürzung ist in der Ladung hinzuweisen.

(2) 1Der Verwaltungsrat ist jährlich mindestens viermal einzuberufen. 2Er muss außerdem einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrates unter Angabe des Beratungsgegenstandes bei dem Vorsitzenden beantragt.

(3) 1Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil. 2Der Verwaltungsrat kann zu bestimmten Themen weitere Beschäftigte der kommunalen Anstalt oder andere sachkundige Personen mit beratender Stimme heranziehen.

(4) 1Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates geleitet. 2Die Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich. 3Sie sind nichtöffentlich, wenn die Voraussetzungen für den Ausschluss der Öffentlichkeit gem. § 45 NGO vorliegen.

(5) 1Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 2Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. 3Über andere als in der Einladung angegebene Beratungsgegenstände darf nur dann ein Beschluss gefasst werden, wenn

1. die Angelegenheit dringlich ist und der Verwaltungsrat der Verhandlung mehrheitlich zustimmt oder

2. sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrates (bzw. deren Stellvertreter) anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht.

4Die Erweiterung der Tagesordnung zu Beginn einer Sitzung ist nur durch Beschluss des Verwaltungsrates mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen seiner Mitglieder möglich. 5Wird der Verwaltungsrat zum zweiten Mal nach Beschlussunfähigkeit gem. Abs. 5 zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 6Bei der zweiten Ladung muss auf diese Folge hingewiesen werden.

(6) 1Es wird grundsätzlich offen abgestimmt. 2Geheim wird abgestimmt, sobald ein Mitglied des Verwaltungsrates dies beantragt. 3Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit sich nicht aus dem Gesetz oder dieser Satzung etwas anderes ergibt. 4Stimmenthaltungen sind zulässig. 5Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. 6Auf Verlangen ist die Abstimmung namentlich festzuhalten.

(7) Die Regelungen des § 26 NGO gelten entsprechend.

(8) 1Über die Verhandlungen und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Diese wird vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates unterzeichnet und dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorgelegt. 3Jedes Verwaltungsratsmitglied, der Vorstand und die Stadt Wilhelmshaven erhalten eine Kopie der Niederschrift.

(9) 1Der Vorsitzende des Verwaltungsrates ist gemeinsam mit dem stellvertretenden Vorsitzenden befugt, anstelle des Verwaltungsrates dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. 2Hiervon hat er dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.

(10) 1Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden in der Verwaltungsratssitzung oder durch Brief, Telefax oder E-Mail gefasst, wenn sich alle Verwaltungsratsmitglieder mit dieser Art der Beschlussfassung einverstanden erklären oder sich an ihr beteiligen. 2Eine telefonische Stimmabgabe ist unwirksam. 3Außerhalb von Verwaltungsratssitzungen gefasste Beschlüsse werden vom Vorsitzenden schriftlich festgestellt; das Feststellungsprotokoll nebst Kopien der Stimmabgaben ist dem Vorstand, den Verwaltungsratsmitgliedern und der Stadt Wilhelmshaven zu übersenden.

§ 8 Rat der Stadt Wilhelmshaven, Zustimmungsvorbehalt

(1) 1Der Rat der Stadt Wilhelmshaven entscheidet über

a) die Änderung der Anstaltssatzung;

b) die Umwandlung und Verschmelzung der Anstalt;

c) die Auflösung der kommunalen Anstalt;

d) die Übernahme von neuen Aufgaben außerhalb der mit dieser Satzung übertragenen Aufgabenbereiche;

e) weitere Aufgabenübertragungen, wesentliche Erweiterungen und Einschränkungen von durch die Stadt Wilhelmshaven der kommunalen Anstalt übertragenen Aufgaben;

f) die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Vorstand oder Mitglieder des Verwaltungsrates;

g) Maßnahmen von besonderer Bedeutung für die Erfüllung planungsrechtlicher und hoheitlicher Aufgaben der Stadt Wilhelmshaven, die ihm von den Organen der Anstalt zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

(2) 1Entscheidungen in den Fällen des § 6 Abs. 2 Buchstaben a), c) und e) sowie Entscheidungen des § 6 Abs. 2 Buchstabe b) über die Festsetzung der Gebühren und Entgelte für die Abfallentsorgung, Abwasserbeseitigung, Straßenreinigung und Friedhöfe bedürfen der Zustimmung des Rates der Stadt Wilhelmshaven. 2Ein ohne diese Zustimmung gefasster Beschluss des Verwaltungsrates ist schwebend unwirksam. 3Die Angelegenheiten sind dem Rat vorab so rechtzeitig vorzulegen, dass dieser Gelegenheit zu einer entsprechenden Beschlussfassung hat.

§ 9 Verpflichtungserklärung

(1) 1Alle verpflichtenden Erklärungen bedürfen der Schriftform. 2Die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen „Wirtschaftsbetriebe der Stadt Wilhelmshaven“ durch den Vorstand, im Übrigen durch jeweils Vertretungsberechtigte.

(2) Der Vorstand unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes, seine Stellvertreter mit dem Zusatz „In Vertretung“, andere Vertretungsberechtigte mit dem Zusatz „Im Auftrag“.

§ 10 Wirtschaftsplanung und Wirtschaftsführung, Rechnungswesen, Vermögensverwaltung und Prüfung

(1) 1Die kommunale Anstalt ist sparsam und wirtschaftlich unter Beachtung des öffentlichen Zwecks zu führen. 2Für die Wirtschaftsführung gelten gemäß § 113 g NGO die Vorschriften des § 82 Absatz 1 und 2, sowie die §§ 83, 88 und 90 NGO entsprechend.

(2) 1Die Prüfung des Jahresabschlusses obliegt gemäß § 113 g Absatz 1 NGO in Verbindung mit § 123 NGO dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt Wilhelmshaven. 2Es kann mit der Durchführung der Jahresabschlussprüfung einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschafts-prüfungsgesellschaft oder andere Dritte beauftragen oder zulassen, dass die Beauftragung im Einvernehmen mit dem Rechnungsprüfungsamt unmittelbar durch die kommunale Anstalt erfolgt. 3Das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Wilhelmshaven kann neben seinen Einsichtsrechten gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 NGO verlangen, dass ihm im Rahmen der Aufgabenstellung von § 119 Abs. 1 und 3 NGO bestimmte Kassenvorgänge oder Geschäftsfälle zur Prüfung während des laufenden Haushaltsjahres vorgelegt werden. 4Darüber hinaus werden dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt Wilhelmshaven nicht nur die Rechte nach § 53 ff Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) eingeräumt, sondern es wird auch mit der Rechnungsprüfung (Innenrevision) der Anstalt beauftragt. 5Die Informationen des Verwaltungsrates, gem. § 5 Abs. 6 und 7 dieser Satzung, an den Rat haben zeitgleich an das Rechnungsprüfungsamt zu erfolgen.

(3) 1Die Anordnung und Ausführung finanzwirksamer Vorgänge sind personell und organisatorisch zu trennen. 2Bei den mit diesen Aufgaben Betrauten darf es sich nicht um ausgeschlossene Personen im Sinne des § 20 VwVfG handeln.

(4) 1Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Darlehen sind auch im Verhältnis zwischen der kommunalen Anstalt und der Stadt Wilhelmshaven, einer anderen kommunalen Anstalt oder einem Eigenbetrieb der Stadt Wilhelmshaven oder einer Gesellschaft, an der die Stadt Wilhelmshaven beteiligt ist, angemessen zu vergüten.

§ 11 Wirtschaftsjahr


Das Wirtschaftsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr.

§ 12 Personal

(1) Die für die Personalüberleitung notwendigen Maßnahmen sind im vertrauensvollen Zusammenwirken zwischen der Stadt Wilhelmshaven, den drei städtischen Eigenbetrieben Wilhelmshavener Entsorgungsbetriebe, Straße und Grün in Wilhelmshaven, Städtische Datenverarbeitung Wilhelmshaven und den zuständigen Personalvertretungen zu vollziehen.

(2) 1Die kommunale Anstalt wird Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband und in der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder. 2So lange die Stadt Wilhelmshaven Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband und in der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder bleibt, gilt dieses auch für die kommunale Anstalt.

(3) 1Die Bestimmungen des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes (NPersVG) gelten nach § 1 Abs. 1 NPersVG auch für die kommunale Anstalt. 2Die Anstalt ist Dienststelle im Sinne des NPersVG.

§ 13 Bekanntmachung


Die Vorschriften zur öffentlichen Bekanntmachung der kommunalen Anstalt richten sich, wenn gesetzliche Bestimmungen nichts Gegenteiliges regeln, nach den entsprechenden Vorschriften der Hauptsatzung der Stadt Wilhelmshaven in der jeweils geltenden Fassung.

§ 14 Auflösung der kommunalen Anstalt


Bei einer Auflösung der Anstalt fallen die übertragenen Aufgaben, alle übrigen Rechte und Pflichten sowie das Anstaltsvermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge an die Stadt Wilhelmshaven zurück.

§ 15 Regelungen im Zuge der Umwandlung, Übergangsregelungen, Gleichstellungsklausel

(1) 1Die Anstalt tritt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge und nach Maßgabe des Umwandlungsbeschlusses des Rates der Stadt WHV vom 17.06.2009 in alle bestehenden Rechte und Pflichten der Stadt Wilhelmshaven, die im Zusammenhang mit den übertragenen Aufgabenbereichen stehen sowie in alle Rechte und Pflichten der Beteiligungsgesellschaft der Stadt Wilhelmshaven mbH, der Krematoriums-Verpachtungsgesellschaft Wilhelmshaven mbH und der drei städtischen Eigenbetriebe Wilhelmshavener Entsorgungsbetriebe, Straße und Grün in Wilhelmshaven, Städtische Datenverarbeitung Wilhelmshaven ein. 2Dies gilt grundsätzlich für das Betriebs- und Anlagevermögen.

(2) 1Sämtliche die übertragenden Aufgabenbereiche betreffende Satzungen gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Stadt Wilhelmshaven und der städtischen Eigenbetriebe Wilhelmshavener Entsorgungsbetriebe, Straße und Grün in Wilhelmshaven, Städtische Datenverarbeitung Wilhelmshaven die „Wirtschaftsbetriebe der Stadt Wilhelmshaven, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts“ tritt, solange fort, bis die kommunale Anstalt eigene entsprechende Satzungsregelungen trifft. 2Dasselbe gilt für sonstige Satzungen oder Ratsbeschlüsse, die Regelungen hinsichtlich der durch diese Satzung übertragenen Aufgabengebiete treffen.

(3) 1Der Satzungstext wurde in der männlichen Form formuliert. 2Für alle Regelungen gilt auch die weibliche Form.

§ 16 Inkrafttreten

1Die kommunale Anstalt entsteht am 01.01.2010. 2Gleichzeitig tritt diese Satzung in Kraft.



Tim Sommer

Quelle:
www.timsommer.de

Anm. d. Redaktion

Besonders wichtig sind die Fussnoten im Text, hinter denen sich jede Menge Verklausulierungen verbergen, die uns noch nicht vorliegen. Jedes Ratsmitglied sollte darauf bestehen, sich die Texte zu den Fussnoten aushändigen zu lassen und einen Fachanwalt konsultieren, der die Fussnoten und deren Bedeutung bzw. Konsequenzen erläutern kann.

Völlig ungeklärt bleibt auch die geforderte Auskunftspflicht der FDP, die darauf besteht, dass jedes Ratsmitglied auch einzeln Auskünfte über das „Treiben“ innerhalb der Holding zustehen soll.

Die „Verbeamtung“ von Mitgliedern setzt im Rahmen der weltweiten Krise und der augenscheinlichen Vorbildfunktion von Politikerinnen allem die Krone auf. Es ist die Fortsetzung der innerstädtischen Politk, sich als ehrenamtliche Ratsabgeordnete lukrative Posten zuzuschieben, während Eltern in Wilhelmshaven für Lernmittel wie z. B. 200,00 Euro teure Taschenrechner fleissig dazuzahlen müssen, die Bürgersteige zuwachsen, die Stadt auf eine horrende Verschuldung zusteuert und die Wilhelmshavener Bürger weiter in ihre eigenen Exkrementen schwimmen dürfen, während sich ein selbsternannter elitärer Zirkel lukrative Aufsichtratsgehälter „zuschustert“!
 
Es ist der Versuch der Selbstkrönung von Verwaltungsspitze und einigen Ratsmitgliedern, die meinen, das Volk zu vertreten und sich nur allzusehr daran gewöhnt haben, hinter den Kulissen für sich persönlich zu wirken, ohne Öffentlichkeit.

Mit dieser Satzung soll dem Rat der Stadt endgültig die Kontrolle über die hochverschuldete Holding genomen werden. [Holdingverschuldung geschätzt ca 60 - 100 Millionen Euro zusätzlich zur drohenden Neuverschuldung der Stadt Wilhelmshaven von geschätzten 40 Millionen Euro bis 2011 und ohne 12 Millionen Euro teures Güterverkehrszentrum].

Verteilen und verbreiten Sie dieses Dokument bitte weiter, auch an die Angestellten der Stadt Wilhelmshaven, die innerhalb der Holding beschäftigt sind, denn es geht um deren Zukunft und ganz genau um deren Lohnstrukturen.

Wichtig in diesem Zusammenhang sind folgende Termine:

Finanzauschussitzung:

Montag | 18. Oktober | 14:00 Uhr | Gorch-Fock-Haus | Wilhelmshaven

Ratssitzung [verschoben]:

Mittwoch | 28. Oktober | 16:00 Uhr | Gorch-Fock-Haus | Wilhelmshaven

Redaktion Bürgerportal Wilhelmshaven

Links [Artikel]:
Fides Gutachten zur Wilhelmshavener Holding
Alternative zur Restrukturierung der Wilhelmshavener Holding

Downloads:
Fides-Gutachten Holding Wilhelmshaven
Holding Re-Strukturierungs-Konzept BASU
Satzung AöR Stand: 2. September 2009

Kommentar

Bürger | anonym | 00:21:37 MESZ | 15. 10. 2009

AöR:
Leider mal wieder erstaunlich schlecht informiert und recherchiert.... wie immer hier.... Große Schnauze und von nix ne Ahnung!
Der Vorstand der AöR wird aus dem Verwaltungsvorstand bestehen. Also den Dezenenten der Stadt. Diese machen dies NEBENAMTLICH. Das bedeutet OHNE ZUSÄTZLICHE BEZAHLUNG!!!
Ich weiss, dass sie mir das jetzt nicht glauben wollen aber dennoch bleibt es DIE WAHRHEIT!!!!
Übrigens: Die AöR wird vom Rat wahrscheinlich abgelehnt werden. Warum? Na weil dann DIE MEISTEN JETZT EXISTIERENDEN AUFSICHTSRATSPOSTEN WEGFALLEN!!!! Also ganz anders als sie hier mal wieder behaupten. Die AöR fährt die Gesamtzahl der Posten WESENTLICH zurück!

Anm. d. Redaktion:
Lieber Bürger,
Science und Fiction sind in Wilhelmshaven weit verbreitet. Wir emofehlen den
Download der Satzung und die Anforderung der fehlenden Unterlagen ["Fußzeilen"] beim Oberbürgermeister.
Außerdem ist uns nicht ganz klar, warum in der AöR wieder "jede Menge" Fachausschüsse gebildet werden sollen, wenn doch so viele Posten wegfallen sollen. Das machen die Mitglieder wahrscheinlich völlig selbstlos, ohne Aufwandsentschädigungen, die dann sowieso nicht mehr vom endgültig abgekoppelten Rat kontrolliert werden können.
Der Kämmerer betonte in einer Finanzausschussitzung außerdem, das aus den 4 Mindestsitzungen auch locker eine pro Monat werden können.
Das mit "ihrer" Kostenreduzierung muß uns dann wohl irgend jemand genauer erklären...


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