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Keine Sanktion bei Unterschriftsverweigerung der Eingliederungsvereinbarung
28|08|2010



Schon wieder in der Kritik: das Wilhelmshavener Jobcenter!

Was weiß das Wilhelmshavener Job-Center? Wurde der Sanktionsparagraf 31 SGB II heimlich still und leise geändert?

Die Bundesagentur für Arbeit [BA] bietet unter der Adresse:
[http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-31-SGB-II-Absenkung-Wegfall-ALGeld.pdf]

den interessanten Hinweis einer Folgeänderung der internen Dienstanweisungen der BA, dass Sanktionen wegen verweigerter Unterschriftsleistungen unter Eingliederungsvereinbarungen nicht mehr verhängt werden. Dadurch werde sozusagen einer gesetzlichen Regelung vorgegriffen, weil bereits verschiedene sozialgerichtliche Entscheidungen in dem Zusammenhang erfolgt waren. Allerdings seien bei Nichtzustandekommen einer Eingliederungsvereinbarung die zu bestimmenden Rechte und Pflichten in einem Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 verbindlich zu regeln.

Hier die entsprechenden Passagen aus den internen Anweisungen der BA:

>Fassung vom 20.10.2009 • Rz. 31.16, Rz. 31.17 und Rz. 31.19:
Folgeänderung [Beispiel] der Weisung, dass wegen Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, keine Sanktion mehr festzustellen ist [siehe Rz. 31.6a].


1.2 Sanktionstatbestände nach Absatz 1

Keine Sanktion bei Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen [31.6a]

[2] Bei Weigerung des Hilfebedürftigen, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, liegt – unabhängig vom Wortlaut des § 31 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a - kein Sanktionstatbestand vor. Dadurch wird einer gesetzlichen Regelung vorgegriffen, die aufgrund verschiedener sozialgerichtlicher Entscheidungen vorgesehen ist. Bei Nichtzustandekommen einer Eingliederungsvereinbarung sind die zu bestimmenden Rechte und Pflichten in einem Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 verbindlich zu regeln.<

Da stellt sich natürlich die Frage, warum zum Beispiel das Job-Center Wilhelmshaven bei seinen Einladungsterminen im Rahmen derartiger Eingliederungsvertragsgestaltungen diese Informationen nicht in den Rechtsfolgenbelehrungen der Eingliederungsvereinbarungen gleich mit hineinschreibt und warum die Sachbearbeiter diese Informationen ihren Vertragspartnern, mit denen sie die Verträge abschließen möchten, nicht mitteilen?

Wie dem auch sei, sobald eine Betroffene / ein Betroffener aufgrund einer verweigerten Unterschriftsleistung unter den Eingliederungsvertrag in der Folge einen Verwaltungsakt erhalten hat, kann sie bzw. er mittels Widerspruch und Klage eine rechtliche Überprüfung erwirken, da in den Verwaltungsakt weder Rechtsfolgebelehrungen noch Schadensersatzklauseln gehören.

Siehe dazu die Entscheidung des 7. Senats des Hessischen Landessozialgerichts, Az: L 7 AS 288/06 ER vom 09.02.2007 unter:
[http://www.arbeitslosenselbsthilfe.org/forum/euro-jobs-mae/35590-az-l-7-as-288-06-egv-sanktionen-gegen-arbeitslose-unwirksam.html]



Hans-Günter Osterkamp
erwerbslosenredaktion.de

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